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Kinderballone / Feuerwerk / Skybeamer / Unbemannte Freiballone

Kinderluftballone
Quelle: Pixabay; Couleur

Verschiedene Freizeittätigkeiten können eine Gefahr für die Luftfahrt darstellen und sind daher erlaubnispflichtig.

Dazu zählen folgende Aktivitäten innerhalb 1,5 km von Flugplätzen (§19 LuftVO):

  • Drachen
  • Schirmdrachen
  • Flug- oder Himmelslaternen
  • der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, (insbesondere Lasergeräten)

Weiterhin zählen dazu generell folgende Aktivitäten (§20 LuftVO):

  • das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern Länge gehalten werden
  • der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn sie mehr als 300 Meter aufsteigen
  • der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden
  • der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb (z.B. (Modell-)Raketen)
  • der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten (insbesondere von Lasergeräten) die geeignet sind, Pilot*innen während des An- oder Abflugs zu blenden
  • der Betrieb von unbemannten Freiballonen (Wetterballon)

Himmelslaternen

Der Aufstieg von Himmelslaternen ist aus Brandschutzgründen im Land Bremen per Polizeiverordnung generell verboten und wird daher nicht erlaubt!

Nachfolgend erhalten Sie zu einzelnen Aktivitäten weitere Information. Sollte Ihre geplante Aktivitäten nicht aufgeführt sein, kontaktieren Sie uns einfach formlos.
 

Sie benötigen nur eine Erlaubnis von uns, wenn Sie innerhalb von 1,5 km von Flugplätzen Ballone aufsteigen lassen wollen.

Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie innerhalb der sogenannten Kontrollzone, die sich um den Flughafen Bremen befindet, immer zusätzlich eine Erlaubnis der Deutschen Flugsicherung benötigen.

Weitere Informationen zur Beantragung einer solchen Genehmigung und zur Erlaubnis der Deutschen Flugsicherung finden Sie in der Rubrik Kinderballone.
 

Sie benötigen nur eine Erlaubnis von uns, wenn Sie innerhalb von 1,5 km von Flugplätzen Feuerwerke aufsteigen lassen wollen. Sie benötigen jedoch grundsätzlich eine Genehmigung der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.

Weitere Informationen zum Aufstieg von Feuerwerk und den zusätzlichen Genehmigungen erhalten Sie in der Rubrik Feuerwerke.
 

Scheinwerfer (Skybeamer) oder optische Lichtsignalgeräte (insbesondere Lasergeräte), die geeignet sind, Pilot:innen während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden, dürfen nur mit Erlaubnis der Luftfahrtbehörde betrieben werden.

Dies gilt unabhängig davon, ob sie einmalig oder dauerhaft betrieben werden sollen. Bitte benutzen Sie unser Antragsformular (pdf, 1.5 MB) und reichen es mindestens zwei Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme vorzugsweise per Email ein. Zusätzlich zu den Angaben im Antragsformular benötigen wir beim Betrieb von Scheinwerfern/Lasern folgende Angaben:

  • Daten des Gerätes (Hersteller*in, Angabe der Leistungsfähigkeit, Reichweite)
  • Abstrahlwinkel des jeweiligen optischen Lichtsignalgerätes/Scheinwerfers vertikal
  • Abstrahlwinkel des jeweiligen optischen Lichtsignalgerätes/Scheinwerfers horizontal eingezeichnet in eine Karte
  • Name und Telefonnummer (ggf. Handynummer) eine vor Ort befindliche Ansprechperson, die während der Betriebszeit durchgehend erreichbar ist

In der Regel handelt es bei unbemannten Freiballonen um Wetterballone, die Messinstrumente als Nutzlast mit sich führen und mit einem Fallschirm später wieder zu Boden fallen.

Sie benötigen grundsätzlich eine Genehmigung von uns, wenn Sie einen unbemannten Freiballon in Bremen oder Bremerhaven aufsteigen lassen wollen.

Bitte beachten Sie , dass Sie innerhalb der sogenannten Kontrollzone, die sich um den Flughafen Bremen befindet, immer zusätzlich eine Erlaubnis der Deutschen Flugsicherung benötigen und je nach Klassifizierung des unbemannten Freiballons auch außerhalb der Kontrollzone.

Weitere Informationen zur Beantragung einer solchen Genehmigung, der Klassifizierung und zur Erlaubnis der Deutschen Flugsicherung finden Sie in der Rubrik Unbemannte Freiballone
 

Drachen
Quelle: Pixabay/Shlomaster

Sie benötigen nur eine Erlaubnis von uns, wenn Sie einen Drachen

  • innerhalb von 1,5 km von Flugplätzen ,unabhängig von der Länge des Halteseils oder
  • überall, unabhängig vom Aufstiegsort, mit einem Halteseil von mehr als 100 Metern Länge

aufsteigen lassen wollen.

Bitte benutzen Sie unser Antragsformular (pdf, 1.5 MB) und reichen es mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Aufstieg vorzugsweise per Email ein.


Darstellung: Flugplätze mit 1,5 km Schutzzone

In Bremen gibt es einen internationalen Flughafen. Weiterhin befinden sich derzeit folgende zugelassene Hubschrauberlandeplätze an den Kliniken:

  • Bremen Mitte
  • Bremen Links der Weser
  • Bremen Nord
  • Bremerhaven - Reinkenheide

Zu diesen Flugplätzen müssen mindestens 1,5 km seitlicher Abstand eingehalten werden, sofern die Aktivität nicht erlaubt wurde.

Die Schutzzone von 1,5 km um Flugplätze können Sie sich hier als kmz-Datei (kmz, 21.5 KB) oder kml-Datei (kml, 2.1 KB) herunterladen (z.B. für Google-Earth).
 


Darstellung: Kontrollzone Bremen

Der internationale Flughafen Bremen ist von einer Kontrollzone umgeben. Diese hat den Zweck, an- und abfliegenden Verkehr zu schützen. Innerhalb dieser Kontrollzone benötigen Sie von der DFS eine Freigabe zum fliegen, da es sich um "kontrollierten Luftraum" handelt.

Bitte beachten Sie, dass eine Freigabe der DFS zusätzlich zu einer Erlaubnis der Luftfahrtbehörde erforderlich ist. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der DFS.