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FAQs

Tabelle Zusammenfassung offene Kategorie - EASA
Quelle: EASA
Zusammenfassung offene Kategorie - EASA

Betrieb von Drohnen ab 2024

Ab 01.01.2024 dürfen nur noch Drohnen im urbanen Raum (A1,A2) betrieben werden, die unter 250g sind oder eine C-Klasse C0, C1 oder C2 aufweisen! Der Betrieb von Bestandsdrohnen/Altgeräten ohne eine C-Klassenmarkierung wird dadurch nur noch sehr eingeschränkt möglich sein!

Alle bisher auf dem Markt befindlichen Geräte im Sinne des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die bis zum 01. Januar 2024 in Verkehr gebracht werden und nicht der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 genügen (also keine C-Klassenmarkierung aufweisen) und nicht privat hergestellt sind, werden umgangssprachlich als "Altgeräte" oder "Bestandsdrohnen" bezeichnet.

Bestandsdrohnen dürfen ab dem 01. Januar 2024 nur noch wie folgt weiterbetrieben werden:

  • Höchstzulässige Startmasse, einschließlich Nutzlast, kleiner als 250g = Betriebskategorie A1
  • Höchstzulässige Startmasse, einschließlich Nutzlast, kleiner als 25kg = Betriebskategorie A3 mit dem dazugehörigen EU-Kompetenznachweis A1/A3

Privater Selbstbau

Der private Eigenbau kann wie folgt betrieben werden, sofern er nicht im Rahmen eines Modellflug-Vereins oder -Vereinigung stattfindet:

  • Höchstzulässige Startmasse, einschließlich Nutzlast, von weniger als 250 g und eine Betriebshöchstgeschwindigkeit von unter 19 m/s = Betriebskategorie A1
  • Höchstzulässige Startmasse, einschließlich Nutzlast, von weniger als 25kg = Betriebskategorie A3 mit dem dazugehörigen EU-Kompetenznachweis A1/A3

Nachfolgend finden Sie einige Fragen, die immer wieder aufkommen. Wir werden die FAQs schrittweise erweitern.

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Zusammenfassung offene Kategorie - EASA

Der bisherige nationale Kenntnisnachweis, ausgestellt gem. § 21a Absatz 4 Satz 3 Nr.2 Luftverkehrs-Ordnung a.F., kann nicht mehr genutzt werden. Sie benötigen einen EU-Kompetenznachweis A1/A3 und ggf. A2.

Auch eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer:in (§ 21a Absatz 4 Satz 3 Nr. 1 Luftverkehrs-Ordnung a.F.) und eine Bescheinigung über eine erfolgte Einweisung durch einen beauftragten Luftsportverband oder einen von ihm beauftragten Verein für den Betrieb eines Flugmodells (§ 21a Absatz 4 Satz 3 Nr. 3 Luftverkehrs-Ordnung a.F.) gelten in der offenen Kategorie nicht mehr. Sie benötigen auch hier einen EU-Kenntnisnachweis.

Quelle: Artikel 20, 21 und 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
 

Die AMCs erläutern, wie Sie regelkonform im Sinne der Verordnung handeln können und dienen als Sekundärliteratur (sogenanntes Soft-Law). Das GM erklärt darüber hinaus oft den tieferen Sinn einer Regel und gibt weitere Hinweise zum besseren Verständnis. Am besten nutzen Sie die Website der EASA, um die entsprechenden Dokumente aufzurufen.

Um die Sache etwas übersichtlicher zu gestalten, hat die EASA das Format der Easy Access Rules eingeführt, welche Sie auf der Internetseite der EASA herunterladen können. In diesen finden Sie beide Verordnungen in einem Dokument konsolidiert und zu jeder Ziffer der Verordnung die dazugehörigen AMCs und das GM.

Es werden nur die Verordnungen bzw. Durchführungsverordnungen in deutscher Sprache angeboten. Die AMCs, das GM und die Easy Access Rules werden nur in englischer Sprache veröffentlicht.
 

Die europäische Agentur für Flugsicherheit hat klargestellt, dass ausschließlich Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im engeren Sinne von den Betriebsvorschriften ausgenommen sind. Dies umfasst staatliche und nichtstaatliche Akteure, die spezifische Aufgaben zur Bewahrung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahrnehmen. Zu den BOS zählen z. B. die Polizeien des Bundes und der Länder, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), die Bundeszollverwaltung, die Feuerwehren, die Rettungsdienste, die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden von Bund und Ländern einschließlich der mitwirkenden Hilfsorganisationen, sowie die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen. Alle anderen Behörden haben sich an die geltenden Vorschriften zu halten.

Der bisherige § 21k Luftverkehrs-Ordnung verstößt somit gegen europäisches Recht und ist nicht mehr anzuwenden.

Weitere Informationen finden sich in der Mitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (pdf, 197.2 KB).

Tabelle Zusammenfassung offene Kategorie - EASA
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Zusammenfassung offene Kategorie - EASA

Es kommt darauf an, welche Drohne Sie benutzen. Städte gelten als urbane Räume und somit sind die Unterkategorien A1 und A2 zutreffend. D.h. dass Sie nur Drohnen verwenden dürfen, die unter 250 Gramm Startmasse haben oder Drohnen der C-Klasse C0, C1, C2. Für diese Drohnen gelten dann die entsprechenden Bedingungen und Kompetenzanforderungen der Unterkategorien (A1 oder A2) je nach Startmasse oder C-Klassenmarkierung. Die genauen Vorgaben der einzelnen Unterkategorien und Übergangsbestimmungen für Drohnen, die nicht C-klassifiziert sind, finden Sie auf unserer Seite zur Betriebskategorie offen.

Das bedeutet ebenso, dass Sie eine privat hergestellte Drohne über 250g oder eine Drohne mit einer C-Klassenmarkierung C3, C4 nicht im urbanen Raum fliegen dürfen. Sie müssen mit diesen Drohnen u. a. einen Mindestabstand von 150m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten einhalten. Damit ist es so gut wie ausgeschlossen, dass Sie mit diesen Drohnen erlaubnisfrei irgendwo in den Städten Bremen oder Bremerhaven fliegen dürfen.

Ab 01.01.2024 dürfen nur noch Drohnen im urbanen Raum betrieben werden, die unter 250g sind oder eine C-Klasse C0, C1 oder C2 aufweisen! Der Betrieb von Bestandsdrohnen/Altgeräten ohne eine C-Klassenmarkierung wird dadurch nur noch sehr eingeschränkt möglich sein!

Geo-Zonen der Luftverkehrs-Ordnung

Auch wenn Sie die oben genannten Bedingungen einhalten und die Vorgaben erfüllen, gelten ortsabhängige Flugeinschränkungen, sogenannte geographische UAS-Gebiete oder Geo-Zonen des § 21h der Luftverkehrs-Ordnung. Sie bräuchten dann eine Erlaubnis von uns. Angefügt finden Sie eine , was grundsätzlich beim Betrieb in der offenen Kategorie zu berücksichtigen ist.

Kontrollzone

Beachten Sie auch unbedingt, dass sich große Teile des Bremischen Stadtgebiets innerhalb der Kontrollzone des Bremer Flughafen befinden. Sie benötigen innerhalb der Kontrollzone eine Flugverkehrskontrollfreigabe der Deutschen Flugsicherung (DFS).

Krankenhäuser

Bitte beachten Sie, dass die meisten Krankenhäuser über einen Hubschrauberlandeplatz verfügen und folglich mit tief fliegenden Rettungshubschraubern in der Umgebung zu rechnen ist. Handelt es sich bei den Hubschrauberlandeplätzen um zugelassene Flugplätze, darf in einem Abstand von 1,5 km um diesen Landeplatz keine Drohne fliegen! Auf unserer Flugplanungsseite finden Sie weitere Informationen.

Start- und Landeplatz der Drohne

Auch der Start- bzw. Landeplatz der Drohne sollte bei der Planung Ihres Fluges berücksichtigt werden. Eine von der Luftfahrtbehörde erteilte luftverkehrsrechtliche Erlaubnis beinhaltet nicht sonstige Zustimmungen. Sie werden grundsätzlich die Zustimmung des:der Eigentümer:in des Grundstücks benötigen, auf dem gestartet oder gelandet wird. Für öffentliche Flächen ist in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Auf unserer Flugplanungsseite finden Sie weitere Informationen und Ansprechpersonen.
 

Ja, dürfen Sie. Es müssen jedoch alle Bedingungen der offenen Kategorie eingehalten werden. Das bedeutet auch, dass nur mit FPV Brille geflogen werden darf, wenn ein:e Beobachter:in (ein:e sog. Beobachter:in unbemannter Luftfahrzeuge) hinzugezogen wird. Aufgabe dieser Person ist es, den:die Fernpilot:in dabei zu unterstützen, die Drohne in Sichtweite (VLOS) zu halten und Unfälle mit Personen, Hindernisse oder anderem Luftverkehr zu verhindern. Es muss eine klare und effektive Kommunikation zwischen beiden Personen festgelegt werden. Der Beobachter:in sollte neben dem:der Fernpilot:in stehen.

Es ist nicht zulässig, den Sichtweitenbereich mit Hilfe der Beobachtenden zu erhöhen. Zudem dürfen keine visuellen Hilfsmittel (z. B. Fernglas) benutzt werden. Letztendlich ist der:die Fernpilot:in für die Sicherheit des Fluges verantwortlich.

Wir raten dazu, Flüge mit FPV nur in Bereichen durchzuführen, in denen keine unbeteiligten Personen zu erwarten sind und abseits von Bebauung und sonstigem Luftverkehr.

Quelle: Artikel 2 Nr. 24; Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe d; UAS.OPEN.060 Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, GM 1 zu UAS.OPEN.060 Nr. 4
 

Ja, dürfen Sie. Die offene Betriebskategorie unterscheidet nicht den Zweck des Einsatzes. Wichtig ist, dass Sie bei jeglicher Nutzung die geforderten Kompetenzen erfüllen und die Betriebsbedingungen der offenen Kategorie einhalten.
 

Nein, dabei sind zudem noch folgende Punkte zu berücksichtigen.

  • Sie brauchen unabhängig von der Betriebskategorie (offen, speziell) immer eine Fluggenehmigung über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100m zu Industrieanlagen, da es sich um eine Geo-Zone gemäß (§ 21h Abs. 3 Nr. 3 LuftVO) handelt, es sei denn der:die Betreiber:in der Anlage stimmt dem Betrieb zu.
  • Wenn Sie in der offenen Betriebskategorie fliegen, dürfen Sie ausschließlich in den Betriebskategorien A1 und A2 in der Nähe zu Industriegebieten und mit einer Fluggenehmigung nach LuftVO oder der Zustimmung des Anlagenbetreibenden (sh. oben) fliegen.
  • In der Betriebskategorie A3 müssen Sie immer mindestens 150m seitlichen Abstand zu Industriegebieten einhalten. Das bedeutet auch, dass Sie in der offenen Betriebskategorie A3 keine Ausnahmeerlaubnis (sh. oben) bekommen können.

In der Regel ist davon auszugehen, dass sich Industrieanlagen innerhalb Industriegebiete befinden. Wenn Sie also eine Drohne in der Nähe zu Industrieanlagen betreiben wollen, die nicht in die Betriebskategorien A1 oder A2 passt, fallen Sie automatisch in die spezielle Betriebskategorie und benötigen eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.

Quelle: § 21h Abs. 3 Nr. 3 Luftverkehrs-Ordnung; UAS.OPEN.040 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, GM 1 zu UAS.OPEN.040
 

Viele Drohnen, die Sie im Moment noch kaufen können, erfüllen nicht die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/945. Es muss explizit eine C-Klassenmarkierung (C0-C6), wie auf dem Bild dargestellt, auf der Drohne sein. Verwechseln Sie bitte nicht die Drohnen C-Klassenmarkierung mit einer CE Kennzeichnung. Eine CE-Kennzeichnung sagt nur etwas über die Produktsicherheit eines Gegenstandes aus (z. B. maximale Spannung).

Ab 01.01.2024 dürfen nur noch Drohnen im urbanen Raum betrieben werden, die unter 250g sind oder eine C-Klasse C0, C1 oder C2 aufweisen! Der Betrieb von Bestandsdrohnen/Altgeräten ohne eine C-Klassenmarkierung wird dadurch nur noch sehr eingeschränkt möglich sein! Drohnen über 250 Gramm Startmasse dürfen dann nur noch in A3 betrieben werden.

Auf der Internetseite der EASA finden Sie eine Liste mit den bereits zertifizierten Drohnen, die eine C-Klassenmarkierung aufweisen.
 

Offenen Kategorie

Sofern durch einen Unfall mit der Drohne eine schwere oder tödliche Verletzung von Personen erfolgte oder aber ein bemanntes Luftfahrzeug beeinträchtigt wurde, ist eine Meldung über folgendes Meldeportal erforderlich:

Meldeportal für meldepflichtige Ereignisse in der Luftfahrt

Spezielle Kategorie

Die Meldepflicht für unbemannte Luftfahrzeuge, die in der speziellen oder zulassungspflichtigen Kategorie betrieben werden, gilt darüber hinaus für weitere Ereignisse, Störungen und Unfälle.

Quelle: Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014.

Eine Menschenansammlung im Sinne der Verordnung ist eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen.

Man kann bei folgenden Beispielen grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Menschenansammlung vorliegt:

  • Einkaufsstraße während der Öffnungszeiten,
  • Parks oder Strände an einem sonnigen Tag,
  • Sportveranstaltungen, Konzerte, Demonstrationen.

Die Beispielsliste ist nicht abschließend und soll nur illustrieren, was grundsätzlich gemeint ist. Es wird hier also das Risiko einer außer Kontrolle geratenen Drohne betrachtet und die Möglichkeit von Personen, sich vor dieser Drohne in Sicherheit zu bringen. Je mehr Personen sich auf einer Fläche befinden, desto höher ist folglich auch die Wahrscheinlichkeit, von einer abstürzenden Drohne getroffen zu werden. Es gibt also keine feste Anzahl von Personen, um zu bestimmen, ab wann eine Menschenansammlung vorliegt. Die Beurteilung obliegt den Betreiber:innen bzw. Fernpilot:innen uns sollte konservativ erfolgen.

Quelle: Artikel 2 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, GM1 zu Artikel 2(3)
 

Das Mindestalter für Fernpilot:innen beträgt grundsätzlich 16 Jahre.

Von diesem Mindestalter darf unter folgenden Bedingungen abgewichen werden:

  • Es handelt sich um eine Drohne der Klasse C0 und es ist gleichzeitig ein Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG,
  • Es handelt sich um eine privat hergestellte Drohne mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von weniger als 250g,
  • Die Drohne wird unter direkter Aufsicht eines:einer Fernpilot:in betrieben, der:die die Kompetenzanforderungen der jeweiligen Unterkategorie (A1, A2, A3) erfüllt und mindestens 16 Jahre alt ist.

Achtung: Für Drohnen der Klasse C1 bis C4 bzw. für privat hergestellte Drohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von mehr als 250 g benötigen beide Personen, also sowohl die aufsichtführende Person, als auch die Person, welche das Mindestalter nicht erreicht hat und die Drohne steuert, die Kompetenzen für A1/A3 und/oder A2!

Quelle: Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, GM1 zu Artikel 9
 

Ja, wenn Sie die jeweiligen Bedingungen der offenen Kategorie (A1, A2, A3) einhalten. Grundsätzlich ist dabei noch folgendes zu beachten:

  • nur innerhalb der Sichtweite,
  • eine Beleuchtung der Drohne, die sicherstellt, dass Lage und Flugweg erkennbar sind,
  • zusätzlich ein grünes Blinklicht,
  • Achtung! In Kontrollzonen stellt die Deutsche Flugsicherung weitere Anforderungen an die Beleuchtung der Drohne

Da Sie die Drohne in Sichtweite behalten müssen und der Flugweg und die Lage der Drohne erkennbar sein müssen, sollten Sie berücksichtigen, dass sich der Einsatzbereich extrem verringern kann.

Informationen zu Flügen innerhalb von Kontrollzonen finden Sie auf unserer Flugplanungs-Seite.
 

Theoretisch ja. Das sogenannte Retrofitten ist von der EU-Kommission vorgesehen worden. Die Durchführung liegt allerdings beim Herstellenden der Drohne. Bitte kontaktieren Sie für weitere Fragen bezüglich des Retrofittings die Drohnenherstellenden.
 

Der private Eigenbau kann wie folgt betrieben werden, sofern er nicht im Rahmen eines Modellflug-Vereins oder -Vereinigung stattfindet:

  • Höchstzulässige Startmasse, einschließlich Nutzlast, von weniger als 250 g und eine Betriebshöchstgeschwindigkeit von unter 19 m/s = Betriebskategorie A1
  • Höchstzulässige Startmasse, einschließlich Nutzlast, von weniger als 25kg = Betriebskategorie A3

Nein, Sie müssen aber sich als Betreiber:in registrieren, wenn

  • die Startmasse der Drohne 250g oder mehr ist oder
  • die Drohne (unabhängig vom Startgewicht) mit einem Sensor ausgerüstet ist, der personenbezogene Daten erfassen kann und es kein Spielzeug gemäß der europäischen Richtlinie 2009/48/EG ist.

Es muss nicht die Drohne selbst registriert werden (außer in der Zulassungspflichtigen Kategorie), sondern Sie als Betreiber:in unabhängig von der Anzahl der Drohnen. Als Betreiber:in gilt die/der Besitzer:in der Drohne. Wenn Sie beispielsweise eine Drohne für Ihre Firma fliegen (z. B. Inspektionsflüge, Vermessungsflüge usw.), dann sind Sie der/die Fernpilot:in und die Firma die Betreiberin. Wenn Sie für sich eine Drohne kaufen zum privaten Gebrauch, sind Sie gleichzeitig Betreiber:in und Fernpilot:in.

Sie erhalten nach der Registrierung eine individuelle Registrierungsnummer (eID), die Sie auf allen Ihren Drohnen anbringen und ggf. in das Fernidentifikationssystem Ihrer Drohne hochladen müssen. Diese Registrierungsnummer gilt in allen EASA-Mitgliedsstaaten.

Hinweis Betreiberregistrierung eID

Wenn in einem Formular oder von einer sonstigen Stelle die Angabe der Betreiberregistrierung (eID) gefordert ist, dann geben Sie bitte nur die 15 stellige Ziffernfolge links vom Bindestrich an. Das gilt auch für die Anbringung der Registrierungsnummer an der Drohne. Die drei Ziffern rechts vom Bindestrich sind ausschließlich für Sie als "Geheimzahl" gedacht und dienen dazu, die Registrierungsnummer in das Fernidentifikationssystem der Drohne zu laden. Durch die dreistellige Geheimzahl soll eine missbräuchliche Benutzung Ihrer persönlichen Betreiberregistrierung verhindert werden. Behandeln Sie also diese Geheimzahl wie die PIN einer Bankkarte.

Die Registrierung wird online durch das Luftfahrt-Bundesamt durchgeführt. Bei Fragen zur Registrierung von Drohnen wenden Sie sich bitte an:

Luftfahrt-Bundesamt

Referat B5 - Unbemannte Luftfahrtsysteme

Luftfahrt-Bundesamt
Referat B5
38144 Braunschweig

Quelle: Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
 

Immer wenn Sie Betreiber:in und Fernpilot:in zugleich sind, müssen Sie Ihre eigene eID sichtbar an der Drohne anbringen und in das Fernidentifizierungssystem (sofern vorhanden) hochladen.

Wenn sie als Fernpilot:in im Rahmen eines Unternehmens (juristische Person) fliegen, dann nutzen Sie, ggf. zusammen mit anderen Fernpilot:innen des Unternehmens, die eID des Unternehmens.

Sollten Sie sich eine Drohne ausleihen oder mieten, müssen Sie Ihre eigene eID nutzen!

Die Registrierungsnummer (eID) muss lesbar an der Drohne aufgebracht werden (bspw. mittels Aufkleber). Sollte die Drohne zu klein sein um die eID lesbar anzubringen, kann ausnahmsweise das Batteriefach hierfür genutzt werden.

Hinweis Betreiberregistrierung eID

Wenn in einem Formular oder von einer sonstigen Stelle die Angabe der Betreiberregistrierung (eID) gefordert ist, dann geben Sie bitte nur die 15 stellige Ziffernfolge links vom Bindestrich an. Das gilt auch für die Anbringung der Registrierungsnummer an der Drohne. Die drei Ziffern rechts vom Bindestrich sind ausschließlich für Sie als "Geheimzahl" gedacht und dienen dazu, die Registrierungsnummer in das Fernidentifikationssystem der Drohne zu laden. Durch die dreistellige Geheimzahl soll eine missbräuchliche Benutzung Ihrer persönlichen Betreiberregistrierung verhindert werden. Behandeln Sie also diese Geheimzahl wie die PIN einer Bankkarte.

Quelle: Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, AMC1 zu Artikel 14 Absatz 8
 

Wenn im Verordnungstext von unbeteiligten Personen gesprochen wird, ist gemeint, dass die betreffenden Personen nicht an dem Drohnenflug teilnehmen und nicht über Gefahren und Verhaltensanweisungen durch den/die Drohnenbetreiber:in aufgeklärt wurden. So sind generell Zuschauer:innen, Besucher:innen einer Veranstaltung (Konzert, Sport usw.) oder Personen im Park, am Strand oder in der Stadt immer als unbeteiligte Personen anzusehen.

Wenn Personen als beteiligte Personen gelten sollen, damit Sie überflogen werden dürfen oder nur ein geringerer seitlicher Abstand eingehalten werden kann, müssen diese Personen:

  • ihre explizite und individuelle Zustimmung zu einem konkreten Drohnenflug geben und
  • Anweisungen und Vorsichtsmaßnahmen für den Betrieb vom/von der Betreiber:in bzw. Fernpilot:in bekommen.

Der:Die Drohnenberteiber:in ist dafür verantwortlich, dass beteiligte Personen zügig Notverfahren (z. B. bei einem Absturz der Drohne, einen sicheren Bereich aufsuchen) ausführen können.

Achtung, eine genereller Hinweis auf Konzert-, Veranstaltungskarten über einen Drohnenflug im Laufe der Veranstaltung gilt nicht als Zustimmung! Der Betrieb über Menschenansammlungen innerhalb der offenen Betriebskategorie ist nicht möglich (auch nicht wenn alle zustimmen sollten!), sondern bedingt eine Betriebsgenehmigung der speziellen Betriebskategorie.

Quelle: Artikel 2 Abs. 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, GM1 Article 2(18) Definitions
 

Geo-Zonen

Für Geo-Zonen (geografische UAS-Gebiete) ist der Ort maßgeblich, an dem Sie mit der Drohne fliegen wollen. Es ist immer die Landesluftfahrtbehörde des Bundeslandes zuständig. Wollen Sie mit der Drohne also innerhalb der Stadt Bremen über die Weser (Geo-Zone: Bundeswasserstraße) fliegen, dann sind wir (Bremer Luftfahrtbehörde) zuständig. Wollen Sie in Nienburg über die Weser fliegen, müssten Sie die Luftfahrtbehörde des Landes Niedersachsen kontaktieren.

Für die meisten Geo-Zonen können Sie auch direkt bei der zuständigen Stelle für die jeweilige Infrastruktur um Zustimmung fragen. Im § 21h Luftverkehrs-Ordnung steht es explizit, ob eine solche Zustimmung möglich ist. Sie könnten im oben genannten Beispiel, wenn Sie in Bremen und in Niedersachsen über eine Bundeswasserstraße fliegen wollen, direkt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um Zustimmung bitten.

Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie

Für Betriebsgenehmigungen in der speziellen Kategorie ist der Firmen- bzw. Wohnsitz maßgeblich. Es ist die Landesluftfahrtbehörde des Landes zuständig, in dem der Firmen- bzw. Wohnsitz liegt, unabhängig davon, wo Sie die Drohne fliegen wollen. Liegt ihr Wohn- bzw. Firmensitz in Bremen und Sie benötigen eine Betriebsgenehmigung mit Einsatzort in z. B. München oder auch Madrid, dann beantragen Sie die Betriebsgenehmigung bei der Bremer Luftfahrtbehörde.

Abgabe von Betriebserklärungen in der speziellen Kategorie

Betriebserklärungen für Standardszenarien nimmt ausschließlich das Luftfahrt-Bundesamt entgegen.

Betreiberzeugnisses für Leicht-UAS (LUC)

Um ein Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) zu beantragen, wenden Sie sich bitte an das Luftfahrt-Bundesamt.