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Fluglärmkommission

Inhalt des Internetauftritts der Fluglärmkommission.

Diese Internetseite dient der allgemeinen Information über die Fluglärmkommission und als Plattform zur Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle. Die Luftfahrtbehörde Bremen stellt hierfür die technische Infrastruktur. Die hier dargestellten Inhalte sind von der Fluglärmkommission festgelegt und sind somit unabhängig von der Position der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation. Sie stehen nicht für die Meinung der Senatorin.

Die Fluglärmkommission in Bremen, die vollständige Bezeichnung ist „Kommission zur Abwehr von Fluglärm und Luftverunreinigungen für den Verkehrsflughafen Bremen“, hat die Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gegen Fluglärm oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge vorzuschlagen.

Das bedeutet in Bremen, dass die Fluglärmkommission die Genehmigungsbehörde (Luftfahrtbehörde bei der Senatorin für Wissenschaft und Häfen), die Deutsche Flugsicherung GmbH und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung berät und Maßnahmen vorschlägt. Wenn die vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht geeignet oder durchführbar angesehen werden, ist dies der Fluglärmkommission unter Angaben von Gründen mitzuteilen.

Der Kommission gehören insgesamt 23 Vertreterinnen und Vertreter aus folgenden Institutionen an:

  • Beiräte aus den Bremer Stadtteilen Hemelingen, Huchting, Neustadt, Obervieland und Osterholz
  • Ortsämter aus den Bremer Stadtteilen Huchting, Neustadt/Woltmershausen
  • Gemeinderat Stuhr und die Gemeinden Stuhr, Weyhe, die Stadt Delmenhorst
  • Bundesvereinigung gegen den Fluglärm
  • Vereinigung zum Schutz Flugverkehrsgeschädigter e. V.
  • Deutsche Flugsicherung GmbH
  • Flughafen Bremen GmbH
  • Senator für Finanzen
  • Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
  • Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
  • Senatorin für Wirtschaft, Häfen und transformation

Darüber hinaus sind als Gäste die Fluglärmschutzbeauftragte, die Genehmigungsbehörde und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zu nennen.

Die Mitglieder der Fluglärmkommission werden von der Genehmigungsbehörde auf Vorschlag der entsendenden Institutionen berufen.

Die Geschäftsführung für die Fluglärmkommission wird derzeit von der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation - Referat 33 Luftverkehr und Flugplätze wahrgenommen.

Aufgaben

Die eigentliche Rechtsgrundlage zur Bildung einer Fluglärmkommission und deren Aufgaben findet sich im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) im § 32b.

(1) Zur Beratung der Genehmigungsbehörde sowie des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und der Flugsicherungsorganisation über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge wird für jeden Verkehrsflughafen, der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist und für den ein Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festzusetzen ist, eine Kommission gebildet. Ist die Anlage eines neuen Flugplatzes geplant, wird die Kommission vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens gebildet.

(2) Die Genehmigungsbehörde, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie die Flugsicherungsorganisation unterrichten die Kommission über die aus Lärmschutzgründen oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge beabsichtigten Maßnahmen. Vor Erteilung der Genehmigung zur Anlage oder Erweiterung eines Flugplatzes nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ist der Kommission der Genehmigungsantrag mit den vorgeschriebenen Unterlagen zuzuleiten.

(3) Die Kommission ist berechtigt, der Genehmigungsbehörde, dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie der Flugsicherungsorganisation Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gegen Fluglärm oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung des Flugplatzes vorzuschlagen. Halten die Genehmigungsbehörde, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder die Flugsicherungsorganisation die vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht geeignet oder für nicht durchführbar, so teilen sie dies der Kommission unter Angabe der Gründe mit.

(4) Der Kommission sollen angehören: Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Gemeinden, Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, Vertreter der Luftfahrzeughalter, Vertreter des Flugplatzunternehmers, Vertreter der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden. In die Kommission können weitere Mitglieder berufen werden, soweit es die besonderen Umstände des Einzelfalles erfordern. In die Kommission sollen nicht mehr als 15 Mitglieder berufen werden. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(5) Die Mitglieder der Kommission werden von der Genehmigungsbehörde berufen. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

(6) Zu den Sitzungen der Kommission ist die Genehmigungsbehörde, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie die Flugsicherungsorganisation einzuladen. Die durch die Sitzungen entstehenden Kosten trägt das Land, in dessen Gebiet der Flugplatz liegt.

(7) Die Genehmigungsbehörde ordnet für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Flugplätze die Bildung einer Kommission an, wenn hierzu aus Gründen des Lärmschutzes oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge ein Bedürfnis besteht. Die Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß § 32 b LuftVG.
 

Sitzungen der Fluglärmkommission

Sitzungen des Ausschusses für Lärmmindernde Maßnahmen und Bau