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Gefahrgutbeförderungsrecht

Internationale Regelwerke für die Beförderung gefährlicher Güter

Da die Beförderung gefährlicher Güter über die Grenzen hinweg stattfindet, gibt es viele europäische und internationale Regelungen. Hier ein Überblick:

  • Straßenverkehr: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
  • Eisenbahnverkehr: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
  • Binnenschifffahrt: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
  • Seeschifffahrt: International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)
  • Luftverkehr: Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der internationalen zivilen Luftfahrt-Organisation (ICAO-TI)

Gefahrgutvorschriften und Zuständigkeiten

Verschiedenen Gesetze und Verordnungen regeln die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen, Schienen oder Wasserwegen. Dazu gehören unter anderem:

  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
  • Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (RSEB)
  • Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
  • Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung (ODV)
  • Gefahrgutverordnung See (GGV See)
  • Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See
  • sowie weitere gefahrgutrechtliche Verordnungen

Die zuständigen Kontrollbehörden sind die Polizei Bremen, Ortspolizeibehörde Bremerhaven, Bundesamt für Güterverkehr sowie das Hansestadt Bremische Hafenamt.

Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation ist zuständige Marktüberwachungsbehörde im Bundesland Bremen.

Hilfreiche Dokumente

Datenschutzhinweise

Informationspflichten bei einer Erhebung von Daten nach Art. 12 bis 14 DSGVO) (pdf, 552.6 KB)

Ausnahmeregelungen

Ausnahmen und Zuständigkeiten
Ausnahme Zuständige Behörde
Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) im Straßenverkehr (ADR)Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Fahrwegbestimmung im Straßenverkehr nach § 35 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation