Ab 01.01.2024 dürfen nur noch Drohnen im urbanen Raum (A1,A2) betrieben werden, die unter 250g sind oder eine C-Klasse C0, C1 oder C2 aufweisen! Der Betrieb von Bestandsdrohnen/Altgeräten ohne eine C-Klassenmarkierung wird dadurch nur noch sehr eingeschränkt möglich sein!
Alle bisher auf dem Markt befindlichen Geräte im Sinne des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die bis zum 01. Januar 2024 in Verkehr gebracht werden und nicht der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 genügen (also keine C-Klassenmarkierung aufweisen) und nicht privat hergestellt sind, werden umgangssprachlich als "Altgeräte" oder "Bestandsdrohnen" bezeichnet.
Bestandsdrohnen dürfen ab dem 01. Januar 2024 nur noch wie folgt weiterbetrieben werden:
Privater Selbstbau
Der private Eigenbau kann wie folgt betrieben werden, sofern er nicht im Rahmen eines Modellflug-Vereins oder -Vereinigung stattfindet:
Die geografischen UAS-Gebiete (umgangssprachlich Geozonen) nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sind ein festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb ermöglicht, einschränkt oder ausschließt, um den mit dem UAS-Betrieb verbundenen Risiken für die Sicherheit, den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, die Sicherheitslage oder die Umwelt Rechnung zu tragen. Diese Geozonen werden in Deutschland durch den § 21h der Luftverkehrs-Ordnung bestimmt und untersagen bzw. schränken Flüge in der Nähe von folgenden Orten ein:
Einige der zuvor genannten Geozonen finden Sie für Bremen und Bremerhaven in der Rubrik Flugplanung und Kontakte in einer Kartendarstellung und zum Download.
Den genauen Verordnungstext und die Einschränkungen bzw. unter welchen Umständen Sie keine Genehmigung benötigen können Sie weiter unten nachlesen.
Unabhängig davon, ob Sie in der offenen oder speziellen Betriebskategorie fliegen, benötigen Sie ggf. eine Fluggenehmigung, wenn Sie innerhalb dieser Geozonen fliegen wollen und die aufgeführten Bedingungen nicht einhalten können.
Insbesondere in den urbanen Gebieten Bremens und Bremerhavens werden Sie in den meisten Fällen eine zusätzliche Fluggenehmigung für den Betrieb innerhalb dieser Geozonen benötigen. Auf der Digitalen Plattform für unbemannte Luftfahrt finden Sie ein Map Tool mit den Geozonen.
Es gibt unterschiedliche Antragsverfahren, die von der Betriebskategorie abhängen und nachfolgend näher beschrieben sind.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Genehmigungen den Drohnenbetreiber:innen ausgestellt werden und somit an die Betreiberregistrierung geknüpft sind. Wenn die Drohnen also der Agentur gehören und die Agentur als Betreiber:in registriert ist, dann erhält auch die Agentur die Genehmigung und ist unsere Ansprechperson. Sollte die Agentur den Drohnenflug fremdvergeben, dann ist der Antrag durch die Person zu stellen, die auch Betreiber:in der Drohne mit der entsprechenden Betreiberregistrierung ist.
Bitte öffnen Sie unsere PDF-Antragsformulare am besten mit dem Adobe Reader. Andere PDF-Programme unterstützen meist die Formularfunktionen, wie z. B. Dropdownmenüs nicht. Die programmierten Verknüpfungen funktionieren dann evtl. nicht korrekt.
Die Landesluftfahrtbehörden der Bundesländer Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein bieten eine gemeinsame Allgemeinerlaubnis an, die wir gegenseitig anerkennen. Die Tatbestände, die erlaubt werden, sind grundsätzlich gleich und unterscheiden sich nur minimal in den oben genannten teilnehmenden Bundesländern und werden in jedem Bundesland in den länderspezifischen Nebenbestimmungen geregelt. Ziel dieser gemeinsamen Genehmigung ist eine einheitliche Genehmigungspraxis in den teilnehmenden Bundesländern und ein vereinfachtes Verfahren für Sie als Betreiber:in von UAS. Das bedeutet, dass die Bedingungen und Vorgaben dieser Erlaubnis festgeschrieben sind. Ist ein Flug unter diesen Bedingungen für Sie nicht möglich, Sie halten aber nach wie vor die Bedingungen der offenen Kategorie ein, können Sie alternativ eine für Sie zugeschnittene Genehmigung beantragen (sh. unten: "Antragsverfahren für Flüge in Geozonen - Offene u. spezielle Kategorie").
Voraussetzung zur Nutzung dieser gemeinsamen Allgemeinerlaubnis ist, dass die eingesetzten Fernpilot:innen einen Kompetenznachweis A2 innehaben. Diese Mindestanforderung gilt unabhängig von der Startmasse der Drohne! Auch wenn Sie in A1 fliegen und Gebrauch von dieser gemeinsamen Allgemeinerlaubnis machen, ist für die eingesetzten Fernpilot:innen, die A2-Kompetenz erforderlich.
Die Einzelheiten zu den erlaubten Flügen und Einschränkungen können Sie dem Antragsformular für die gemeinsame Allgemeinerlaubnis (pdf, 2.3 MB) entnehmen. Die länderspezifischen Nebenbestimmung für Bremen (pdf, 573.7 KB) sind:
Folgendes Verfahren ist zwischen den oben genannten teilnehmenden Bundesländern abgestimmt:
Wenn in einem Formular oder von einer sonstigen Stelle die Angabe der Betreiberregistrierung (eID) gefordert ist, dann geben Sie bitte nur die 15 stellige Ziffernfolge links vom Bindestrich an. Das gilt auch für die Anbringung der Registrierungsnummer an der Drohne. Die drei Ziffern rechts vom Bindestrich sind ausschließlich für Sie als "Geheimzahl" gedacht und dienen dazu, die Registrierungsnummer in das Fernidentifikationssystem der Drohne zu laden. Durch die dreistellige Geheimzahl soll eine missbräuchliche Benutzung Ihrer persönlichen Betreiberregistrierung verhindert werden. Behandeln Sie also diese Geheimzahl wie die PIN einer Bankkarte.
Wollen Sie innerhalb von den oben genannten Geozonen fliegen, benötigen Sie eine Fluggenehmigung der Landesluftfahrtbehörde, wo Sie beabsichtigen zu fliegen. Wollen Sie also in Bremen über die Weser fliegen, brauchen Sie eine Fluggenehmigung von uns. Wollen Sie in Hamburg über die Elbe fliegen, stellen Sie den Antrag bitte in Hamburg.
Halten Sie die im Verordnungstext (§ 21h LuftVO) genannten Bedingungen ein, benötigen Sie keine Genehmigung.
Nutzen Sie bitte das Antragsformular (pdf, 3.6 MB). Sie können das Antragsformular für Anträge bei den Landesluftfahrtbehörden der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein nutzen.
Für Flüge im Bundesland Bremen fordern wir beim Betrieb in der offenen Kategorie grundsätzlich einen EU-Kompetenznachweis A1/A3 als Mindestanforderung unabhängig von der Startmasse des UAS, um eine Ausnahme der LuftVO Verbote zu erteilen.
Bitte füllen Sie alle Felder im Antrag entsprechend aus und beschreiben Sie den geplanten Betrieb ausführlich. Abhängig von den beantragten Ausnahmen wird evtl. auch eine höhere Kompetenz nachzuweisen sein und/oder ein praktischer Befähigungsnachweis. Allgemeinerlaubnisse sind zu begründen. Die Befristung hängt individuell vom Umfang der Erlaubnis ab und beträgt maximal 2 Jahre.
Die Gebühr beträgt mindestens 200,00 Euro. Für Details sprechen Sie uns bitte an.
Der Betrieb von Bestandsdrohnen über 250g oder Drohnen mit C-Klassenmarkierung C3, C4 wird in Bremen und Bremerhaven vermutlich nahezu unmöglich sein, da Sie innerhalb der Betriebsunterkategorie A3 einen Mindestabstand von 150m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten einhalten müssen.
Wenn in einem Formular oder von einer sonstigen Stelle die Angabe der Betreiberregistrierung (eID) gefordert ist, dann geben Sie bitte nur die 15 stellige Ziffernfolge links vom Bindestrich an. Das gilt auch für die Anbringung der Registrierungsnummer an der Drohne. Die drei Ziffern rechts vom Bindestrich sind ausschließlich für Sie als "Geheimzahl" gedacht und dienen dazu, die Registrierungsnummer in das Fernidentifikationssystem der Drohne zu laden. Durch die dreistellige Geheimzahl soll eine missbräuchliche Benutzung Ihrer persönlichen Betreiberregistrierung verhindert werden. Behandeln Sie also diese Geheimzahl wie die PIN einer Bankkarte.
In der Regel werden Ihnen während des Antragsverfahrens für eine Betriebsgenehmigung auch die entsprechenden Fluggenehmigungen für die Geozonen erteilt, wenn diese im gleichen Bundesland liegen. Zudem sind in den Geozonen des § 21h Luftverkehrs-Ordnung bereits Bedingungen enthalten, unter denen Sie in der speziellen Kategorie erlaubnisfrei fliegen können. Sollten Sie in einem anderen Bundesland als dem Bundesland fliegen, in dem Sie die Betriebsgenehmigung beantragt haben, benötigen Sie ggf. eine zusätzliche Fluggenehmigung für Geozonen dort.
Nutzen Sie Standardszenarien oder sind Inhaber:in eines Betreiberzeugnisses für Leicht-UAS (LUC) benötigen Sie bei Flügen in Geozonen (falls nicht bereits durch die Bedingungen des § 21h Luftverkehrs-Ordnung erlaubt) eine entsprechende Fluggenehmigung. Bitte kontaktieren Sie die Landesluftfahrtbehörde, wo der geplante Betrieb stattfindet.
In folgenden geografischen Gebieten (Geozonen) des § 21h Luftverkehrs-Ordnung dürfen unbemannte Luftfahrzeugsystemen nicht betrieben werden und Sie benötigen eine Genehmigung (zur grafischen Darstellung aller Geozonen, besuchen Sie die Internetseite Digitale Plattform für unbemannte Luftfahrt):
,oder wenn (gilt nicht für Nationalparks, hier ist immer die Zustimmung der Naturschutzbehörde erforderlich)
oder
Zentrale E-Mail:
UAS
Pascal Pavlakos
Sachbearbeitung
Tel. +49 421 361-98210
Florian Vogt
Abschnittsleitung
Tel. +49 421 361-97590