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Geozonen (LuftVO)

Schild no drone zone

Betrieb von Drohnen ab 2024

Ab 01.01.2024 dürfen nur noch Drohnen im urbanen Raum (A1,A2) betrieben werden, die unter 250g sind oder eine C-Klasse C0, C1 oder C2 aufweisen! Der Betrieb von Bestandsdrohnen/Altgeräten ohne eine C-Klassenmarkierung wird dadurch nur noch sehr eingeschränkt möglich sein!

Alle bisher auf dem Markt befindlichen Geräte im Sinne des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die bis zum 01. Januar 2024 in Verkehr gebracht werden und nicht der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 genügen (also keine C-Klassenmarkierung aufweisen) und nicht privat hergestellt sind, werden umgangssprachlich als "Altgeräte" oder "Bestandsdrohnen" bezeichnet.

Bestandsdrohnen dürfen ab dem 01. Januar 2024 nur noch wie folgt weiterbetrieben werden:

  • Höchstzulässige Startmasse, einschließlich Nutzlast, kleiner als 250g = Betriebskategorie A1
  • Höchstzulässige Startmasse, einschließlich Nutzlast, kleiner als 25kg = Betriebskategorie A3 mit dem dazugehörigen EU-Kompetenznachweis A1/A3

Privater Selbstbau

Der private Eigenbau kann wie folgt betrieben werden, sofern er nicht im Rahmen eines Modellflug-Vereins oder -Vereinigung stattfindet:

  • Höchstzulässige Startmasse, einschließlich Nutzlast, von weniger als 250 g und eine Betriebshöchstgeschwindigkeit von unter 19 m/s = Betriebskategorie A1
  • Höchstzulässige Startmasse, einschließlich Nutzlast, von weniger als 25kg = Betriebskategorie A3 mit dem dazugehörigen EU-Kompetenznachweis A1/A3

Die geografischen UAS-Gebiete (umgangssprachlich Geozonen) nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sind ein festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb ermöglicht, einschränkt oder ausschließt, um den mit dem UAS-Betrieb verbundenen Risiken für die Sicherheit, den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, die Sicherheitslage oder die Umwelt Rechnung zu tragen. Diese Geozonen werden in Deutschland durch den § 21h der Luftverkehrs-Ordnung bestimmt und untersagen bzw. schränken Flüge in der Nähe von folgenden Orten ein:

Geozonen in Bremen

Einige der zuvor genannten Geozonen finden Sie für Bremen und Bremerhaven in der Rubrik Flugplanung und Kontakte in einer Kartendarstellung und zum Download.

  • Flugplätze und Flughäfen,
  • Einsatzorte,
  • Industrieanlagen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und -verteilung,
  • Gefängnisse, Kasernen,
  • Polizeidienststellen, Verfassungsschutz,
  • Behörden, Botschaften und Konsulate, internationale Völkerrechtsorganisationen,
  • Verfassungsorgane,
  • Bundesfernstraßen (Autobahnen und Bundesstraßen), Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen,
  • Naturschutzgebiete,
  • Freibäder, Badestrände,
  • Wohngrundstücke,
  • Krankenhäuser,
  • und Kontrollzonen.

Den genauen Verordnungstext und die Einschränkungen bzw. unter welchen Umständen Sie keine Genehmigung benötigen können Sie weiter unten nachlesen.

Video: EASA zu Geozonen

Unabhängig davon, ob Sie in der offenen oder speziellen Betriebskategorie fliegen, benötigen Sie ggf. eine Fluggenehmigung, wenn Sie innerhalb dieser Geozonen fliegen wollen und die aufgeführten Bedingungen nicht einhalten können.

Insbesondere in den urbanen Gebieten Bremens und Bremerhavens werden Sie in den meisten Fällen eine zusätzliche Fluggenehmigung für den Betrieb innerhalb dieser Geozonen benötigen. Auf der Digitalen Plattform für unbemannte Luftfahrt finden Sie ein Map Tool mit den Geozonen.

Es gibt unterschiedliche Antragsverfahren, die von der Betriebskategorie abhängen und nachfolgend näher beschrieben sind.

Informationen für Medienagenturen

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Genehmigungen den Drohnenbetreiber:innen ausgestellt werden und somit an die Betreiberregistrierung geknüpft sind. Wenn die Drohnen also der Agentur gehören und die Agentur als Betreiber:in registriert ist, dann erhält auch die Agentur die Genehmigung und ist unsere Ansprechperson. Sollte die Agentur den Drohnenflug fremdvergeben, dann ist der Antrag durch die Person zu stellen, die auch Betreiber:in der Drohne mit der entsprechenden Betreiberregistrierung ist.

Bitte öffnen Sie unsere PDF-Antragsformulare am besten mit dem Adobe Reader. Andere PDF-Programme unterstützen meist die Formularfunktionen, wie z. B. Dropdownmenüs nicht. Die programmierten Verknüpfungen funktionieren dann evtl. nicht korrekt.
 

Gemeinsame Genehmigung (Allgemeinerlaubnis) der Bundesländer im vereinfachten Verfahren

Die Landesluftfahrtbehörden der Bundesländer Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein bieten eine gemeinsame Allgemeinerlaubnis an, die wir gegenseitig anerkennen. Die Tatbestände, die erlaubt werden, sind grundsätzlich gleich und unterscheiden sich nur minimal in den oben genannten teilnehmenden Bundesländern und werden in jedem Bundesland in den länderspezifischen Nebenbestimmungen geregelt. Ziel dieser gemeinsamen Genehmigung ist eine einheitliche Genehmigungspraxis in den teilnehmenden Bundesländern und ein vereinfachtes Verfahren für Sie als Betreiber:in von UAS. Das bedeutet, dass die Bedingungen und Vorgaben dieser Erlaubnis festgeschrieben sind. Ist ein Flug unter diesen Bedingungen für Sie nicht möglich, Sie halten aber nach wie vor die Bedingungen der offenen Kategorie ein, können Sie alternativ eine für Sie zugeschnittene Genehmigung beantragen (sh. unten: "Antragsverfahren für Flüge in Geozonen - Offene u. spezielle Kategorie").

Kompetenzanforderung zur Nutzung

Voraussetzung zur Nutzung dieser gemeinsamen Allgemeinerlaubnis ist, dass die eingesetzten Fernpilot:innen einen Kompetenznachweis A2 innehaben. Diese Mindestanforderung gilt unabhängig von der Startmasse der Drohne! Auch wenn Sie in A1 fliegen und Gebrauch von dieser gemeinsamen Allgemeinerlaubnis machen, ist für die eingesetzten Fernpilot:innen, die A2-Kompetenz erforderlich.

Die Einzelheiten zu den erlaubten Flügen und Einschränkungen können Sie dem Antragsformular für die gemeinsame Allgemeinerlaubnis (pdf, 2.3 MB) entnehmen. Die länderspezifischen Nebenbestimmung für Bremen (pdf, 573.7 KB) sind:

  • Der horizontale seitliche Mindestabstand zu unbeteiligten fahrenden Wasserfahrzeugen beim Betrieb nahe Bundeswasserstraßen beträgt 25 m.
  • Werden zum Starten oder Landen öffentliche Flächen genutzt, muss der Betrieb mit dem zuständigen Ordnungsamt oder der zuständigen Stelle für die Grünanlagen abgestimmt werden. Das Ordnungsamt oder die Polizei kann den Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems untersagen oder einstellen lassen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
  • Für den Überflug von Hafenanlagen, ist das Hansestadt Bremische Hafenamt um Erlaubnis zu fragen.

Folgendes Verfahren ist zwischen den oben genannten teilnehmenden Bundesländern abgestimmt:

  • einen Erstantrag bei einem Bundesland für 200 €,
  • Gültigkeitsdauer 2 Jahre,
  • jedes teilnehmende Bundesland erkennt die dann erteilte Allgemeinerlaubnis für 50 € an und stellt eine Anerkennung mit den jeweiligen länderspezifischen Nebenbestimmungen aus,
  • die Gültigkeitsdauer der Anerkennung ist an die Gültigkeitsdauer der Allgemeinerlaubnis geknüpft,
  • Grundvoraussetzung für die Nutzung der Allgemeinerlaubnis ist, dass die eingesetzten Fernpilot:innen als Mindestkompetenzanforderung ein gültiges Zeugnis über die Kompetenz von Fernpilot:innen gemäß UAS.OPEN.030 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (A2 Kompetenz) vorweisen können und mindestens 16 Jahre alt sind. Dies gilt unabhängig vom eingesetzten UAS.

Hinweis Betreiberregistrierung eID

Wenn in einem Formular oder von einer sonstigen Stelle die Angabe der Betreiberregistrierung (eID) gefordert ist, dann geben Sie bitte nur die 15 stellige Ziffernfolge links vom Bindestrich an. Das gilt auch für die Anbringung der Registrierungsnummer an der Drohne. Die drei Ziffern rechts vom Bindestrich sind ausschließlich für Sie als "Geheimzahl" gedacht und dienen dazu, die Registrierungsnummer in das Fernidentifikationssystem der Drohne zu laden. Durch die dreistellige Geheimzahl soll eine missbräuchliche Benutzung Ihrer persönlichen Betreiberregistrierung verhindert werden. Behandeln Sie also diese Geheimzahl wie die PIN einer Bankkarte.

Betrieb in der offenen Kategorie

Wollen Sie innerhalb von den oben genannten Geozonen fliegen, benötigen Sie eine Fluggenehmigung der Landesluftfahrtbehörde, wo Sie beabsichtigen zu fliegen. Wollen Sie also in Bremen über die Weser fliegen, brauchen Sie eine Fluggenehmigung von uns. Wollen Sie in Hamburg über die Elbe fliegen, stellen Sie den Antrag bitte in Hamburg.

Halten Sie die im Verordnungstext (§ 21h LuftVO) genannten Bedingungen ein, benötigen Sie keine Genehmigung.

Nutzen Sie bitte das Antragsformular (pdf, 3.6 MB). Sie können das Antragsformular für Anträge bei den Landesluftfahrtbehörden der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein nutzen.

Für Flüge im Bundesland Bremen fordern wir beim Betrieb in der offenen Kategorie grundsätzlich einen EU-Kompetenznachweis A1/A3 als Mindestanforderung unabhängig von der Startmasse des UAS, um eine Ausnahme der LuftVO Verbote zu erteilen.

Bitte füllen Sie alle Felder im Antrag entsprechend aus und beschreiben Sie den geplanten Betrieb ausführlich. Abhängig von den beantragten Ausnahmen wird evtl. auch eine höhere Kompetenz nachzuweisen sein und/oder ein praktischer Befähigungsnachweis. Allgemeinerlaubnisse sind zu begründen. Die Befristung hängt individuell vom Umfang der Erlaubnis ab und beträgt maximal 2 Jahre.

Die Gebühr beträgt mindestens 200,00 Euro. Für Details sprechen Sie uns bitte an.

Der Betrieb von Bestandsdrohnen über 250g oder Drohnen mit C-Klassenmarkierung C3, C4 wird in Bremen und Bremerhaven vermutlich nahezu unmöglich sein, da Sie innerhalb der Betriebsunterkategorie A3 einen Mindestabstand von 150m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten einhalten müssen.

Hinweis Betreiberregistrierung eID

Wenn in einem Formular oder von einer sonstigen Stelle die Angabe der Betreiberregistrierung (eID) gefordert ist, dann geben Sie bitte nur die 15 stellige Ziffernfolge links vom Bindestrich an. Das gilt auch für die Anbringung der Registrierungsnummer an der Drohne. Die drei Ziffern rechts vom Bindestrich sind ausschließlich für Sie als "Geheimzahl" gedacht und dienen dazu, die Registrierungsnummer in das Fernidentifikationssystem der Drohne zu laden. Durch die dreistellige Geheimzahl soll eine missbräuchliche Benutzung Ihrer persönlichen Betreiberregistrierung verhindert werden. Behandeln Sie also diese Geheimzahl wie die PIN einer Bankkarte.

Betrieb in der speziellen Kategorie

In der Regel werden Ihnen während des Antragsverfahrens für eine Betriebsgenehmigung auch die entsprechenden Fluggenehmigungen für die Geozonen erteilt, wenn diese im gleichen Bundesland liegen. Zudem sind in den Geozonen des § 21h Luftverkehrs-Ordnung bereits Bedingungen enthalten, unter denen Sie in der speziellen Kategorie erlaubnisfrei fliegen können. Sollten Sie in einem anderen Bundesland als dem Bundesland fliegen, in dem Sie die Betriebsgenehmigung beantragt haben, benötigen Sie ggf. eine zusätzliche Fluggenehmigung für Geozonen dort.

Nutzen Sie Standardszenarien oder sind Inhaber:in eines Betreiberzeugnisses für Leicht-UAS (LUC) benötigen Sie bei Flügen in Geozonen (falls nicht bereits durch die Bedingungen des § 21h Luftverkehrs-Ordnung erlaubt) eine entsprechende Fluggenehmigung. Bitte kontaktieren Sie die Landesluftfahrtbehörde, wo der geplante Betrieb stattfindet.

In folgenden geografischen Gebieten (Geozonen) des § 21h Luftverkehrs-Ordnung dürfen unbemannte Luftfahrzeugsystemen nicht betrieben werden und Sie benötigen eine Genehmigung (zur grafischen Darstellung aller Geozonen, besuchen Sie die Internetseite Digitale Plattform für unbemannte Luftfahrt):

  • § 21h Abs. 3 Nr. 1 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind (Hinweis: Für das Bundesland Bremen sind dies die Flugplätze an den Krankenhäusern Klinikum Bremen-Mitte, Klinikum Links der Weser, Klinikum Bremen-Nord und Bremerhaven-Reinkenheide. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn
    • der Betrieb in der speziellen Kategorie stattfindet oder die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung der des:der Betreibenden am Flugplatz eingeholt worden ist.
  • § 21h Abs. 3 Nr. 2 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlänmgerten Bahnmittellinien von Flughäfen (Hinweis: in Bremen betrifft dies den Flughafen Bremen - EDDW). Keine Genehmigung ist notwendig, wenn
    • der Betrieb in der speziellen Kategorie stattfindet
  • § 21h Abs. 3 Nr. 3 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn
    • die zuständige Stelle oder der:die Betreiber:in der Einrichtung dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat
  • § 21h Abs. 3 Nr. 4 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn
    • die zuständige Stelle oder der:die Betreiber:in der Einrichtung dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat
  • § 21h Abs. 3 Nr. 5 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn
    • im Falle eines Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen der Betrieb in der speziellen Kategorie stattfindet und die besonderen gefahren des Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen innerhalb der Risikobewertung nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ausreichend berücksichtigt wurden, oder
    • die zuständige Stelle oder der:die Betreiber:in der Einrichtung dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, oder
    • die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur Infrastruktur (1:1-Regel!) und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 Meter ist, oder
    • im Falle eines Überflugs von Bundeswasserstraßen das Fluggerät mindestens 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird, lediglich eine Querung auf dem kürzesten Weg erfolgt und keine Schiffe und keine Schifffahrtsanlagen, insbesondere Schleusen, Wehre, Schiffshebewerke und Liegestellen, überflogen werden
  • § 21h Abs. 3 Nr. 6 über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn
    • die Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, oder
    • der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist

    ,oder wenn (gilt nicht für Nationalparks, hier ist immer die Zustimmung der Naturschutzbehörde erforderlich)

    • der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt und
    • der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet und
    • der:die Fernpilot:in den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes kennt und diesen in angemessener Weise berücksichtigt und
    • die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Schutzgebiet zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist.
  • § 21h Abs. 3 Nr. 7 über Wohngrundstücken. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn
    • der oder die durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen oder ihren Rechten betroffene Eigentümer:in oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat oder
    • die Startmasse des unbemannten Fluggeräts bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und das unbemannte Fluggerät und seine Ausrüstung zu optischen und akustischen Aufzeichnungen und Übertragungen sowie zur Aufzeichnung und zur Übertragung von Funksignalen Dritter nicht in der Lage sind.

    oder

    • der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens 100 Metern stattfindet und
    • die Luftraumnutzung über dem betroffenen Wohngrundstück zur Erfüllung eines berechtigten Betriebszwecks erforderlich ist, öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht genutzt werden können und die Zustimmung des:der Grundstückseigentümer:in oder sonstigen Nutzungsberechtigungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann, und
    • alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger:innen zu vermeiden, dazu zählt insbesondere, dass in ihren Rechten Betroffene regelmäßig vorab zu informieren sind und der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und
    • nicht zu erwarten ist, dass durch den Betrieb Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschritten werden.
  • § 21h Abs. 3 Nr. 8 über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen innerhalb der Betriebs- oder Badezeiten
  • § 21h Abs. 3 Nr. 9 in Kontrollzonen. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn
    • eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach §21 LuftVO eingeholt wurde
  • § 21h Abs. 3 Nr. 10 über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn
    • der:die Betreiber:in der Einrichtung dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat
  • über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Unfallorten und Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen. Keine Genehmigung ist notwendig, wenn
    • der oder die zuständige Einsatzleiter:in dem Betrieb zustimmt.