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1 Zweck der Förderung, Rechtsgrundlage
1.1
Der Flughafen Bremen ist der einzige öffentliche Verkehrsflughafen im Land Bremen. Mit perspektivisch rund 2 Mio. Passagieren, ca. 30.000 Flugbewegungen und einem Frachtaufkommen von weniger als 20.000 Tonnen pro Jahr gehört er zu den Regionalflughäfen mittlerer Größenordnung in Deutschland. Für die Bürgerinnen und Bürger, die Tourismusbranche sowie international tätige und vernetzten Unternehmen ist diese Anbindung von überragender Bedeutung. Auch das Umland profitiert intensiv von den Anbindungen. Um den Erhalt des Flughafens nachhaltig zu sichern, sind Investitionen in die Flughafeninfrastruktur notwendig. Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation, fördert diese Investitionen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
1.2
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage und unter Beachtung
1.3
Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
2 Gegenstand
Gefördert werden Investitionen in die Flughafeninfrastruktur gemäß Artikel 56a AGVO.
Als Flughafeninfrastruktur gilt die Infrastruktur und Ausrüstung für die Erbringung von Flughafendienstleistungen durch den Flughafen für Luftverkehrsgesellschaften und sonstige Dienstleister. Hierzu zählen Start- und Landebahnen, Terminals, Vorfeldflächen, Rollbahnen, zentralisierte Bodenabfertigungsinfrastruktur sowie alle Einrichtungen, die die Erbringung von Flughafendienstleistungen direkt unterstützen.
Zu den Flughafendienstleistungen zählen alle Dienstleistungen für Luftverkehrsgesellschaften, mit denen die Abfertigung von Luftfahrzeugen von der Landung bis zum Start sowie von Fluggästen und Fracht gewährleistet wird, damit Luftverkehrsgesellschaften Luftverkehrsdienstleistungen erbringen können. Darunter fällt auch die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und die Bereitstellung zentralisierter Bodenabfertigungsinfrastruktur.
Nicht zur Flughafeninfrastruktur gehört Infrastruktur und Ausrüstung, die in erster Linie für nicht luftverkehrsbezogene Tätigkeiten benötigt wird. Als nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten gelten gewerbliche Dienstleistungen für Luftverkehrsgesellschaften oder andere Nutzer des Flughafens (z.B. Nebendienstleistungen für Passagiere, Spediteure oder andere Dienstleister, die Vermietung von Büro- und Verkaufsräumen, Parkplätze, Hotels).
3 Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigt sind die Flughafen Bremen GmbH (FBG) als Betreiberin des Flughafen Bremen sowie alle weiteren Unternehmen, die für den Flughafen Bremen Flughafendienstleistungen erbringen.
3.2
Ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Ausgeschlossen sind ferner Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen auf das mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstaben a - e AGVO zutrifft.
Die weiteren Einschränkungen gemäß Artikel 1 Abs. 2 - 5 AGVO sind zu beachten.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Als Beginn der Arbeiten gilt der Beginn der Bauarbeiten bzw. die erste rechtsverbindliche Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht. Der Erwerb von Grundstücken sowie Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen oder die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.
Zuwendungen für Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen wurden, können nicht bewilligt werden. Als Zeitpunkt der Antragstellung gilt der Zeitpunkt, an dem ein schriftlicher Antrag gestellt wurde, der die unter Nummer 6.1 aufgeführten Mindestangaben enthält.
Zuwendungen für Vorhaben, die nach Antragstellung, aber vor Bewilligung begonnen wurden ("vorzeitiger Maßnahmebeginn") dürfen nur ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Vorhaben nicht rechtzeitig voraussehbar war und aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub duldete, der vorzeitige Beginn durch Vorbescheid – ohne Rechtsanspruch auf eine spätere Zuwendung – zugelassen wurde oder der/die Beauftragte für den Haushalt zugestimmt hat.
4.2
Die Investition darf nicht über das für die Aufnahme des erwarteten mittelfristigen Verkehrsaufkommens erforderliche Maß hinausgehen, das auf der Grundlage realistischer Prognosen ermittelt wurde.
4.3
Die Investition darf nicht dazu führen, dass sich das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren nach der Beihilfegewährung auf mehr als drei Millionen Passagiere erhöht.
Die Investition darf ferner nicht dazu führen, dass sich das durchschnittliche jährliche Frachtaufkommen in den beiden Geschäftsjahren nach der Beihilfegewährung auf mehr als 200.000 Tonnen erhöht.
4.4
Die weiteren Anforderungen des Artikel 56a AGVO sind zu beachten.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in der Form eines Zuschusses für Gesamtmaßnahmen mit förderfähigen Kosten ab 50.000 EUR gewährt.
5.2
Beihilfefähig sind die Kosten (einschließlich Planungskosten) für Investitionen in die Flughafeninfrastruktur.
5.3
Der Betrag darf nicht höher sein als als
5.4
Der Betrag darf zudem die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem mit der Investition erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.
Als Betriebsgewinn gilt die Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den abgezinsten Betriebskosten im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition, wenn diese Differenz positiv ist.
Zu den Betriebskosten zählen Kosten wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten. Nicht zu den Betriebskosten zählen die Abschreibungs- und Finanzierungskosten, wenn sie durch die Investitionsbeihilfe gedeckt sind.
5.5
Für die Berechnung der Beihilfenintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen zu belegen. Beihilfen, die in mehreren Tranchen gezahlt werden, werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Gleiches gilt für die beihilfefähigen Kosten. Für die Abzinsung gilt der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz.
5.6
Die Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen ist zulässig. Bei Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten darf die höchste nach der AGVO geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste Beihilfebetrag nicht überschritten werden. Bei Kumulierung mit einer De-minimis-Beihilfe für dieselben beihilfefähigen Kosten darf die nach der AGVO geltende Beinhilfeintensität bzw. der Beihilfebetrag nicht überschritten werden.
Die Möglichkeit der Förderung durch Bundesmittel ist bereits vor Antragstellung zu prüfen und mittels Dokumentation nachzuweisen. Bundesmittel sind grundsätzlich vorrangig zu beantragen und zu nutzen.
6 Verfahren
6.1
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Abteilung Häfen und Logistik
Katharinenstraße 37
28195 Bremen.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Mit dem Antrag ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung einzureichen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen einzufordern.
6.2
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ("ANBest-P") werden Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO.
6.3
Einzelbeihilfen von über 100.000 EUR werden nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 1 AGVO mit den aus Anhang III zur AGVO ersichtlichen Informationen veröffentlicht.
7 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1.1.2024 in Kraft und gilt bis zum 30.06.2027.
Bremen, den 30.11.2023
Kristina Vogt
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
*1: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.EU Nr. L 187/1 v. 26.6.2014), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 v. 23.06.2023 (ABl.EU Nr. L 167/1 v. 30.06.2023).
Die Richtlinie zur Förderung von Investitionsmaßnahmen am Flughafen Bremen als Datei (pdf, 483.8 KB).
1. Zweck der Förderung, Rechtsgrundlage
1.1
Die maritime Wirtschaft und Logistik sind das Rückgrat der Wirtschaft in Bremen und Bremerhaven. Die stadtbremischen Häfen des Sondervermögens Hafen zählen zu den wichtigsten Universalhäfen Europas. An den Standorten arbeiten Terminals mit nahezu jeder Art von Ladung: Container und Autos, Stück- und Massengüter, Gefahrgut und Projektladung. Sie gehören somit zu den bedeutendsten Drehscheiben für den internationalen Warenaustausch.
Um den Erhalt der bremischen Häfen nachhaltig zu sichern, sind Investitionen in die Hafeninfrastruktur notwendig. Die Stadtgemeinde Bremen bildet unter dem Namen „Sonstiges Sondervermögen Hafen der Stadtgemeinde Bremen“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, fördert diese Investitionen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
1.2
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage und unter Beachtung
1.3
Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach
pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
2. Zuschussempfänger
2.1
Antragsberechtigt ist das nicht rechtsfähige sonstige Sondervermögen Hafen der Stadtgemeinde Bremen.
2.2
Ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Ausgeschlossen sind ferner Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Die weiteren Ausschlüsse und Einschränkungen gemäß Artikel 1 Absätze 2 bis 5 AGVO sind zu beachten.
3. Zuschussvoraussetzungen
Gefördert werden Investitionen in die Hafeninfrastruktur gemäß § 56b AGVO. Als Hafeninfrastruktur gelten „Infrastruktur und Einrichtungen für die Erbringung von verkehrsbezogenen Hafendiensten, wie zum Beispiel Liegeplätze zum Festmachen von Schiffen, Kaimauern, Molen und Schwimmpontons in Tidegebieten, Hafenbecken, Aufschüttungen und Landgewinnung, Infrastruktur für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie Lade- und Tankinfrastruktur in Häfen, über die Fahrzeuge, mobile Terminalgeräte und mobile Bodenabfertigungsgeräte mit Strom, Wasserstoff, Ammoniak und Methanol versorgt werden.“
4. Art, Umfang und Höhe des Zuschusses
4.1
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
4.2
Beihilfefähige Kosten sind sämtliche Kosten (einschließlich Planungskosten) für Investitionen in Bau, Ersatz oder Modernisierung von Hafeninfrastrukturen; Investitionen in Bau, Ersatz oder Modernisierung von Zugangsinfrastruktur; Ausbaggerung.
4.3
Kosten für nicht die Beförderung betreffende Tätigkeiten (zum Beispiel für in einem Hafen befindliche industrielle Produktionsanlagen, Büros oder Geschäfte) sowie für Hafensuprastrukturen sind nicht beihilfefähig.
4.4
Die Beihilfeintensität darf nicht höher sein als
Die Beihilfeintensität darf nicht höher sein als 100 % der in Artikel 56b Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe c AGVO genannten beihilfefähigen Kosten und den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ee AGVO festgesetzten Betrag nicht übersteigen.
4.5
Der Beihilfebetrag darf zudem die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem mit der Investition erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.
Als Betriebsgewinn gilt die Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den abgezinsten Betriebskosten im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition, wenn diese Differenz positiv ist.
Zu den Betriebskosten zählen Kosten wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten. Nicht zu den Betriebskosten zählen die Abschreibungs- und Finanzierungskosten, wenn sie durch die Investitionsbeihilfe gedeckt sind.
4.6
Bei Beihilfen von nicht mehr als 5,5 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ auf Anwendung der Nummer 4.4. gennannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.
4.7
Für die Berechnung der Beihilfenintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen zu belegen. Beihilfen, die in mehreren Tranchen gezahlt werden, werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Gleiches gilt für die beihilfefähigen Kosten. Für die Abzinsung gilt der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz.
4.8
Die Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen ist zulässig. Bei Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten darf die höchste nach der AGVO geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste Beihilfebetrag nicht überschritten werden. Bei Kumulierung mit einer De-minimis-Beihilfe für dieselben beihilfefähigen Kosten darf die nach der AGVO geltende Beinhilfeintensität bzw. der Beihilfebetrag nicht überschritten werden.
5. Sonstige Zuschussvoraussetzungen
5.1
Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte erfolgt zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen.
5.2
Die durch eine Beihilfe geförderte Hafeninfrastruktur muss interessierten Nutzern gleichberechtigt und diskriminierungsfrei zu Marktbedingungen zur Verfügung gestellt werden.
6. Verfahren
6.1
Anträge sind zu richten an
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Katharinenstraße 37
28195 Bremen.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Mit dem Antrag ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung einzureichen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen einzufordern.
6.2
Einzelbeihilfen werden nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 1 AGVO mit den aus Anhang III zur AGVO ersichtlichen Informationen veröffentlicht.
7. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am 01.08.2023 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2026.
Bremen, den 01.08.2023
Kristina Vogt
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
*1: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.EU Nr. L 187/1 v. 26.06.2014), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 v. 23.06.2023 (ABl.EU Nr. L 167/1 v. 30.06.2023).
Bekanntmachungen der Luftfahrtbehörde und der Luftsicherheitsbehörde Bremen finden Sie hier.