Ab dem 01.01.2020 ist für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsicherheitsgesetz die Behörde für Wirtschaft und Innovation in Hamburg zuständig. Bitte informieren Sie sich auf der Internetseite der Luftsicherheitsbehörde Hamburg.
Anträge senden Sie bitte an:
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Luftsicherheitsbehörde
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
Anträge nach §16 Bremisches Hafensicherheitsgesetz bleiben hiervon unberührt und werden weiter in gewohnter Weise beantragt.
Sie benötigen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem BremHaSiG, weil Sie eine sicherheitsrelevante, berufliche Tätigkeit im Bremer Hafen ausüben?
Für bestimmte sicherheitsrelevante Tätigkeiten in den bremischen Häfen braucht man eine Zuverlässigkeitsüberprüfung. Bei erfolgreichem Abschluss der Überprüfung wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation ist die Hafensicherheitsbehörde im Land Bremen und zuständig für die Gefahrenabwehr in Bremischen Häfen. Zur Nutzung von Synergien und vorhandener Fähigkeiten wurde die Luftsicherheitsbehörde mit der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem BremHaSiG betraut. Die Luftsicherheitsbehörde Bremen führt daher auch diese Überprüfungen durch.
Auf Antrag (pdf, 216 KB) des/der Betroffenen wird die Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt und, falls keine Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben, mittels einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bescheinigt. Anschließend darf von dem/der Betroffenen die sicherheitsrelevante Tätigkeit ausgeübt werden.
Bitte füllen Sie den Antrag (pdf, 216 KB) auf Zuverlässigkeitsüberprüfung vollständig aus. Fügen Sie eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses bei sowie gegebenenfalls den Criminal Report. Senden Sie die Dokumente per E-Mail an zup@haefen.bremen.de .
Die im Antragsformular gemachten Angaben werden für die Zwecke der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §16 BremHaSiG benötigt. Diese Überprüfung dient der Sicherheit in den Bremischen Häfen.
Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt eine Abfrage bei dem zuständigen Landeskriminalamt und dem Landesamt für Verfassungsschutz, beim Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister sowie, bei außereuropäischen Staatsangehörigkeiten, beim Bundesverwaltungsamt – Ausländerzentralregister.
Sofern sich aus den Auskünften Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben, kann es im Einzelfall zu Anfragen beim Bundeskriminalamt, Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst sowie mit Ihrer Zustimmung den Strafverfolgungsbehörden kommen.
Im Falle der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung werden das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet. Die Mitteilung enthält, Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit.
Bei verbleibenden Zweifeln über Ihre Zuverlässigkeit werden die für die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Hafenbereich zuständigen Behörden der anderen Bundesländer unterrichtet. Für die Mitteilungsinhalte gelten die zuvor genannten Angaben entsprechend.
Sie sind verpflichtet an Ihrer Zuverlässigkeitsüberprüfung mitzuwirken.
Ereignisse, die Auswirkungen auf die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit haben (z.B. Straftaten), müssen der Luftsicherheitsbehörde unverzüglich angezeigt werden.
Ein Beschäftigungswechsel sowie eine Adressenänderung sind ebenfalls anzuzeigen.
Die Nichterfüllung der obliegenden Mitwirkungspflichten führt zu Zweifeln an Ihrer Zuverlässigkeit. Die Luftsicherheitsbehörde kann weitere Auskünfte von Ihnen selbst oder die Vorlage weiterer Unterlagen, z. B Abschriften aus ausländischen Strafregistern (Criminal Report), verlangen.
Diese Informationen können auch dem Informationsblatt zur Zuverlässigkeitsüberprüfung (pdf, 345.1 KB) entnommen werden.
Ein Criminal Report ist ein Auszug aus einem ausländischen Strafregister. Diesen Auszug benötigen wir von Personen, die einen Auslandsaufenthalt von mehr als 6 ununterbrochenen Monaten Dauer innerhalb eines anderen Staates in den letzten 10 Jahren hatten.
Diese Daten werden benötigt, um Ihre Zuverlässigkeit beurteilen zu können. Für gewisse europäische Staaten entfällt diese Anforderung, da wir die Auskunft selbständig einholen können (weitere Details entnehmen Sie bitte dem Antragsformular).
Einen Criminal Report erhalten Sie ggf. über die entsprechenden diplomatischen Vertretungen, Polizeibehörden oder Ministerien des jeweiligen Staates. Hierzu müssen Sie sich eigenständig bei dem jeweiligen Staat erkundigen, welches die zuständige Stelle hierfür ist.
Sollte der Criminal Report in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch verfasst sein, benötigen wir zudem eine beglaubigte Übersetzung. Die Kosten hierfür haben Sie selbst oder ggf. in Absprache der/die Arbeitgeber*in zu tragen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist 5 Jahre gültig.
Die Dauer der Überprüfung ist von vielen Faktoren abhängig und kann nicht pauschal angegeben werden. Rechnen Sie bitte in jedem Fall mit einem Zeitraum von bis zu 2 Monaten im Regelfall.
Für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem BremHaSiG werden ab dem 17. April 2024 folgender in Höhe Gebühren erhoben:
Zentrale E-Mail:
ZUP
Carolin Tesch
Sachbearbeitung
Tel. +49 421 361-59472
Janina Lagrain
Abschnittsleitung
Tel. +49 421 361-18267