Ab 01.01.2024 dürfen nur noch Drohnen im urbanen Raum (A1,A2) betrieben werden, die unter 250g sind oder eine C-Klasse C0, C1 oder C2 aufweisen! Der Betrieb von Bestandsdrohnen/Altgeräten ohne eine C-Klassenmarkierung wird dadurch nur noch sehr eingeschränkt möglich sein!
Alle bisher auf dem Markt befindlichen Geräte im Sinne des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die bis zum 01. Januar 2024 in Verkehr gebracht werden und nicht der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 genügen (also keine C-Klassenmarkierung aufweisen) und nicht privat hergestellt sind, werden umgangssprachlich als "Altgeräte" oder "Bestandsdrohnen" bezeichnet.
Bestandsdrohnen dürfen ab dem 01. Januar 2024 nur noch wie folgt weiterbetrieben werden:
Privater Selbstbau
Der private Eigenbau kann wie folgt betrieben werden, sofern er nicht im Rahmen eines Modellflug-Vereins oder -Vereinigung stattfindet:
Die Nutzung unbemannter Luftfahrzeuge nimmt stetig zu. Vielfältige Aufgaben, die früher durch Luftfahrzeuge mit Pilot:innen an Bord durchgeführt wurden, können durch den technischen Fortschritt nunmehr durch unbemannte Luftfahrzeuge erfolgen. "Unbemannte Luftfahrzeuge" fungiert hierbei als Sammelbegriff für eine Vielzahl anderer Begrifflichkeiten. Beispielsweise fallen hierunter Begriffe wie Flugmodelle, UAV, RPAS oder Drohnen. Er umfasst aber auch unterschiedliche Luftfahrzeugarten wie beispielsweise Flugzeuge, Hubschrauber, VTOL, Luftschiffe, Ballone oder Multikopter.
Betrachtet man nicht nur das Gerät, sondern das Gesamtsystem (also Gerät plus Fernsteuerung), dann spricht man von einem Unbemannten Luftfahrzeugsystem - UAS. Der Begriff UAS hat sich mittlerweile durchgesetzt und wird auch im rechtlichen Sprachgebrauch verwendet.
Im Bereich von Rundfunk und Medien sowie im Freizeitbereich wird oftmals anstelle des Begriffs UAS der Begriff Drohne umgangssprachlich genutzt. Nachfolgend wird der Begriff der Drohne beibehalten, da dieser allgemein geläufiger ist.
Auch wenn Drohnen frei verkäuflich sind und die Verkaufsstellen oftmals behaupten, dass Sie erlaubnisfrei fliegen dürfen - der Betrieb dieser Drohnen im Luftraum ist ohne eine behördliche Erlaubnis nur in engen Grenzen erlaubt. Die Gründe hierfür liegen in den vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen derer es schnell zu Beeinträchtigungen beispielsweise der Privatsphäre, des Naturschutzes, der Sicherheit oder des Lärmschutzes kommen kann. Mitmenschen fühlen sich dadurch potentiell gestört und durch mögliche Abstürze steigt das Risiko am Boden für Menschen, Tiere oder Sachen. Aber auch eine Beeinträchtigung von bemannten Luftfahrzeugen ist möglich, die im schlimmsten Fall zu einem Zusammenstoß führt und fatale Folgen haben kann.
Aufgrund solcher Gefahren wurden durch die europäischen und nationalen Gesetzgeber Regeln aufgestellt, die das Risiko für Dritte minimieren sollen, gleichzeitig aber eine sichere und vor allem faire Integration von Drohnen im Luftraum ermöglichen. Bei illegalem Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen drohen Bußgelder oder sogar Strafverfahren. Für den Betrieb in geschlossenen Räumen, Hallen oder Käfigen brauchen Sie keine luftverkehrsrechtliche Erlaubnis. Dabei muss sichergestellt sein, dass ein Entweichen der Drohne in den Luftraum nicht möglich ist.
Seit dem 31. Dezember 2020 gelten die neuen europäischen Betriebsvorschriften für unbemannte Luftfahrzeuge europaweit. Die Vorgaben für den Betrieb von Drohnen finden Sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Es gibt verschiedene Betriebskategorien, in denen unterschiedliche Anforderungen an die Drohne aber auch an das Bedienpersonal (sogenannte Fernpilot:innen) gestellt werden.
Die technischen Anforderungen an die Drohne und die Zuordnung der verschiedenen, neu eingeführten C-Klassen (C0 bis C6) finden Sie in der Verordnung (EU) 2019/945.
Die europäische Betriebsverordnung verfolgt, wie die bisherigen nationalen Regelungen auch, ein risikobasiertes Konzept. Das bedeutet, dass bei steigendem Risiko höhere Anforderungen an Drohne und Fernpilot:innen vorgesehen sind. Der risikobasierte Ansatz erfolgt etwas differenzierter als bisher und beinhaltet drei verschiedene Betriebskategorien:
Insbesondere die offene und die spezielle Kategorie sind derzeit im Fokus, da hier der überwiegende Teil des Flugbetriebs stattfinden wird. Die Bestimmungen zur zulassungspflichtigen Kategorie befinden sich derzeit noch in Ausarbeitung.
Auf dieser Seite sowie in den weiteren Rubriken (Unterseiten) unserer Internetseite zur offenen Kategorie und zur speziellen Kategorie finden Sie weitere Informationen. Zudem gibt es auf der FAQ-Seite der EASA ebenfalls weitere Informationen und Hinweise zum Verständnis der neuen europäischen Vorgaben.
Trotz Einführung neuer, europäischer Betriebsvorschriften können die Mitgliedstaaten aus Gründen des Naturschutzes, der Privatsphäre, des Lärmschutzes oder der Sicherheit (Security) weitere Erfordernisse in sogenannten geografischen Gebieten (Geo-Zonen) festlegen. Diese sind in Deutschland im § 21h der Luftverkehrs-Ordnung festgelegt.
Achtung! Trotz Einführung neuer, europäischer Betriebsvorschriften können die Mitgliedstaaten aus Gründen des Naturschutzes, der Privatsphäre, des Lärmschutzes oder der Sicherheit (Security) weitere Erfordernisse in sogenannten geografischen Gebieten (Geo-Zonen) festlegen. Diese sind in Deutschland im § 21h der Luftverkehrs-Ordnung festgelegt und beschränken oder verbieten in bestimmten Bereichen den Betrieb von Drohnen, auch wenn der Drohnenbetrieb ansonsten erlaubnisfrei bei Einhaltung aller Bestimmungen der offenen Betriebskategorie möglich wäre. Sie benötigen dann eine zusätzliche Genehmigung von uns.
Um Ihre Drohne rechtskonform zu betreiben, müssen Sie grundsätzlich folgende Vorgaben einhalten:
Sie sollten sich umfassend mit den geltenden Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und den nationalen Bestimmungen vertraut machen, bevor Sie den Flugbetrieb mit Drohnen beginnen. Am besten klären Sie für sich mögliche Einsatzgebiete, Einsatzmöglichkeiten und die dafür benötigten Kompetenzen, bevor Sie sich eine Drohne anschaffen. Evtl. ist ein von Ihnen angestrebter Einsatz mit der favorisierten Drohne gar nicht möglich oder bedarf aufwendiger Zulassungsverfahren.
Für das Fliegen in Bremen und Bremerhaven haben wir eine eigene Rubrik Flugplanung und Kontakte bereitgestellt, in der Sie zahlreiche Informationen und Ansprechpartner:innen zu den Geografischen Gebieten erhalten.
Abhängig von der Betriebsart werden in der offenen Kategorie (A1, A2 oder A3), der speziellen Kategorie und der zulassungspflichtigen Kategorie unterschiedliche Kompetenzen nachzuweisen sein.
In den weiteren Rubriken (Unterseiten) unserer Internetseite zur offenen Kategorie und zur speziellen Kategorie finden Sie weitere Informationen über die erforderlichen Kompetenzen.
Zuständig für die Abnahme und Ausstellung der neuen Kompetenznachweise nach EU-Recht ist das Luftfahrt-Bundesamt, welches weiterhin Prüfstellen für Fernpilot:innen (PStF) für das Fernpilotenzeugnis A2 beauftragen wird. Um genauere Informationen zum Ablauf der Prüfung und den erforderlichen Kenntnissen und den Prüfstellen für Fernpilot*innen (PStF) zu erhalten, wenden Sie sich bitte an eine PStF oder an:
Eine Übersichtsliste zu den benannten PStF finden Sie auf der Internetseite des LBA.
Es besteht die Pflicht, sich als Betreiber:in von Drohnen digital zu registrieren. Sie müssen sich in dem Land registrieren, wo Sie als natürliche Person Ihren Wohnsitz haben oder als juristische Person Ihren Hauptgeschäftssitz. Man kann sich nur einmal registrieren. Diese Registrierungspflicht gilt, wenn
Immer wenn Sie Betreiber:in und Fernpilot:in zugleich sind, müssen Sie Ihre eigene eID sichtbar an der Drohne anbringen und in das Fernidentifizierungssystem (sofern vorhanden) hochladen. Es muss nicht die Drohne selbst registriert werden (außer in der Zulassungspflichtigen Kategorie), sondern Sie als Betreiber:in unabhängig von der Anzahl der Drohnen. Als Betreiber:in gilt die/der Besitzer:in der Drohne. Wenn Sie beispielsweise eine Drohne für Ihre Firma fliegen (z. B. Inspektionsflüge, Vermessungsflüge usw.), dann sind Sie die/der Fernpilot:in und die Firma die Betreiberin. Wenn Sie für sich eine Drohne kaufen zum privaten Gebrauch, sind Sie gleichzeitig Betreiber:in und Fernpilot:in.
Wenn sie als Fernpilot:in im Rahmen eines Unternehmens (juristische Person) fliegen, dann nutzen Sie, ggf. zusammen mit anderen Fernpilot:innen des Unternehmens, die eID des Unternehmens.
Sollten Sie sich eine Drohne ausleihen oder mieten, müssen Sie Ihre eigene eID nutzen!
Die Registrierungsnummer (eID) muss lesbar an der Drohne aufgebracht werden (bspw. mittels Aufkleber). Sollte die Drohne zu klein sein um die eID lesbar anzubringen, kann ausnahmsweise das Batteriefach hierfür genutzt werden. Diese eID gilt in allen EASA-Mitgliedsstaaten
Wenn in einem Formular oder von einer sonstigen Stelle die Angabe der Betreiberregistrierung (eID) gefordert ist, dann geben Sie bitte nur die 15 stellige Ziffernfolge links vom Bindestrich an. Das gilt auch für die Anbringung der Registrierungsnummer an der Drohne. Die drei Ziffern rechts vom Bindestrich sind ausschließlich für Sie als "Geheimzahl" gedacht und dienen dazu, die Registrierungsnummer in das Fernidentifikationssystem der Drohne zu laden. Durch die dreistellige Geheimzahl soll eine missbräuchliche Benutzung Ihrer persönlichen Betreiberregistrierung verhindert werden. Behandeln Sie also diese Geheimzahl wie die PIN einer Bankkarte.
Sollten Sie sich von einer Firma oder bspw. Bekannten eine Drohne ausleihen oder mieten, dann müssen Sie vor dem Betrieb Ihre eigene Betreiber-eID anbringen und ggf. in das Fernidentifikationssystem hochladen.
Die Registrierung für Personen mit Hauptwohnsitz in Deutschland oder Firmen mit Hauptgeschäftssitz in Deutschland wird online beim Luftfahrt-Bundesamt durchgeführt. Bei Fragen zur Registrierung von Drohnen wenden Sie sich bitte an:
Genauere Vorgaben für die Registrierung von Drohnen finden Sie außerdem in Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
Nachfolgend werden die Regeln zu Bestandsdrohnen, C-Klasse-Drohnen sowie privatem Selbstbau dargestellt. Bitte beachten Sie die ggf. zu erfüllenden zusätzlichen Kompetenzanforderungen, die an anderer Stelle dargestellt werden.
Seit dem 01. Januar 2024 müssen Hersteller:innen von Drohnen Ihre Geräte bei einer notifizierten Stelle zur Prüfung vorlegen, um eine sogenannte C-Klassenmarkierung zu erhalten. Derzeit gibt es insgesamt sechs C-Klassen (C0 bis C6). Diese C-Klassen geben die Spezifikationen der Drohne entsprechend der Verordnung (EU) 2019/945 wieder. Zudem gibt die C-Klasse vor, in welcher Subkategorie A1 bis A3 der offenen Kategorie die Drohne betrieben werden darf und welche Betriebsvorschriften entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gelten.
Die C-Klasse ist direkt an der Drohne mittels eines Labels erkennbar. Zudem liegt beim Kauf ein Infoblatt bei, welches die wichtigsten Betriebsregeln enthält.
Auf der Internetseite der EASA findet sich eine Liste mit den bereits zertifizierten Drohnen.
Für C-Klasse Drohnen innerhalb der offenen Kategorie gilt folgendes:
Alle bisher auf dem Markt befindlichen Geräte im Sinne des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die bis zum 01. Januar 2024 in Verkehr gebracht werden und nicht der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 genügen und nicht privat hergestellt sind, werden umgangssprachlich als "Altgeräte" oder "Bestandsdrohnen" bezeichnet. Bestandsdrohnen dürfen wie folgt weiterbetrieben werden:
Ab dem 01. Januar 2024
Der private Eigenbau kann wie folgt betrieben werden, sofern er nicht im Rahmen eines Modellflug-Vereins oder -Vereinigung stattfindet:
Für die verschiedenen Betriebskategorien gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten.
Betrieb
Bei Fragen zum Betrieb in der Offenen Kategorie sind die Luftfahrtbehörden der jeweiligen Bundesländer zuständig.
Kompetenzen
Bei Fragen zu den Kompetenznachweisen und den dazugehörigen Prüfungen ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig:
Betrieb
Für Betriebsgenehmigungen nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sind die Luftfahrtbehörden der jeweiligen Bundesländer zuständig.
Standardszenarien / LUC
Für die Annahme von Erklärungen für Standardszenarios und die Zulassung von LUC ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig:
Für Zulassungsverfahren ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig:
Für diese Fluggenehmigungen sind die Luftfahrtbehörden der jeweiligen Bundesländer zuständig. Bitte beachten Sie, dass für einige geografische UAS-Gebiete bereits eine Zustimmung der jeweiligen Stelle ausreichend ist.
Es empfiehlt sich, die Verordnungen sowie die dazugehörigen AMCs und das GM aus offiziellen Quellen zu beziehen. Am besten nutzen Sie hierfür die Website der EASA.
Die AMCs erläutern, wie Sie regelkonform im Sinne der Verordnung handeln oder Nachweise für ein regelkonformes Handeln vorweisen können und dienen als Sekundärliteratur (sogenanntes Soft-Law). Das GM erklärt darüber hinaus oft den tieferen Sinn einer Regel (was hat sich der Verordnungsgeber dabei gedacht...) und gibt weitere Hinweise zum besseren Verständnis.
Um die Sache etwas übersichtlicher zu gestalten, hat die EASA das Format der Easy Access Rules eingeführt, welche Sie auf der Internetseite der EASA herunterladen können. In diesen finden Sie beide Verordnungen in einem Dokument konsolidiert und zu jeder Ziffer der Verordnung die dazugehörigen AMCs und das GM.
Es werden nur die Verordnungen bzw. Durchführungsverordnungen in deutscher Sprache angeboten. Die AMCs, das GM und die Easy Access Rules werden nur in englischer Sprache veröffentlicht. Easy Access Rules sind ebenfalls nur in englischer Sprache verfügbar.
Für Flugmodell-Vereine und -Vereinigungen sieht die EASA vor, dass die zuständige nationale Behörde eine Genehmigung für den UAS-Betrieb im Rahmen des Flugmodell-Vereins oder der -Vereinigung erteilen kann (Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947). Das Verfahren hierfür wurde mit dem § 21g Luftverkehrs-Ordnung ins nationale Recht überführt und die Genehmigung wurde den bundesweit tätigen Luftsportverbänden erteilt.
Es gelten die Verfahren der jeweiligen Verbandsfluggenehmigungen und sind bei den entsprechenden Verbänden zu erfragen. Die genauen Regelungen finden sich im § 21f und § 21g Luftverkehrs-Ordnung.
Bei Fragen bezüglich der Verbandsfluggenehmigungen kontaktieren Sie bitte das Luftfahrt-Bundesamt:
Es ist zu beachten, dass der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden unabhängig von der erteilten Verbandsfluggenehmigung grundsätzlich einer zusätzlichen Erlaubnis bedarf, wenn das Flugmodell
Die Erlaubnis erteilen die Luftfahrtbehörden der Länder. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Geländes, über dem der Betrieb von Flugmodellen stattfinden soll.
Zudem gelten die geografischen UAS-Gebiete auch für Flugmodelle:
Achtung! Trotz Einführung neuer, europäischer Betriebsvorschriften können die Mitgliedstaaten aus Gründen des Naturschutzes, der Privatsphäre, des Lärmschutzes oder der Sicherheit (Security) weitere Erfordernisse in sogenannten geografischen Gebieten (Geo-Zonen) festlegen. Diese sind in Deutschland im § 21h der Luftverkehrs-Ordnung festgelegt und beschränken oder verbieten in bestimmten Bereichen den Betrieb von Drohnen, auch wenn der Drohnenbetrieb ansonsten erlaubnisfrei bei Einhaltung aller Bestimmungen der offenen Betriebskategorie möglich wäre. Sie benötigen dann eine zusätzliche Genehmigung von uns.
Wie sieht die Zukunft der sicheren und fairen Integration von unbemanntem Flugbetrieb insbesondere in urbanen Gebieten aus?
Mit dieser Frage beschäftigt sich die Europäische Kommission und die EASA seit langem. Eine Lösung soll der sogenannte U-Space darstellen. Doch was ist eigentlich ein U-Space? In folgendem Video wird die Funktonalität durch die Firma Droniq kurz erklärt.
Weiterhin beschäftigt sich das SESAR mit dem U-Space Projekt. Eine kurze Erläuterung finden Sie in nachfolgendem Video.
Zentrale E-Mail:
UAS
Pascal Pavlakos
Sachbearbeitung
Tel. +49 421 361-98210
Florian Vogt
Abschnittsleitung
Tel. +49 421 361-97590