Sogenannte tiefe Anflüge (Low Approaches) sind Übungsanflüge in Anflug- bzw. Landekonfiguration, bei denen im Gegensatz zum Aufsetzen und Durchstarten (Touch and Go) nicht auf der Piste aufgesetzt wird, sondern der Anflug zu einem bestimmten Zeitpunkt „geplant“ abgebrochen und die Landebahn mittels Durchstarteverfahren (go around) in niedriger Höhe überflogen wird.
Tiefe Anflüge werden oft als ergänzende Flugverfahren genutzt, um An- und Abflugverfahren sowie Durchstartverfahren zu trainieren. Das Üben solcher Anflüge kann in Flugschulen, mit Lehrberechtigten oder Prüfberechtigten sowie alleine auch außerhalb einer Ausbildung stattfinden.
Die Ziffern SERA.3105 und SERA.5005 f) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 geben den rechtlichen Rahmen zur Unterschreitung der Mindesthöhe vor:
SERA.3015
Außer soweit es bei Start oder Landung notwendig ist oder sofern es durch die zuständige Behörde zugelassen ist, dürfen Luftfahrzeuge über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien nur in einer Höhe geflogen werden, die im Fall einer Notlage eine Landung ohne ungebührende Gefährdung von Personen oder Sachen am Boden erlaubt.
SERA.5005 f)
Außer wenn dies für Start oder Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, darf ein Flug nach Sichtflugregeln nicht durchgeführt werden
- über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien in einer Höhe von weniger als 300 m (1 000 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 600 m um das Luftfahrzeug
- in anderen als in Nummer 1 genannten Fällen in einer Höhe von weniger als 150 m (500 ft) über dem Boden oder Wasser oder 150 m (500 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 150 m (500 ft) um das Luftfahrzeug.
Tiefe Anflüge
Übungsanflüge im Rahmen eines Tiefanflugs (low approach) können in Flugschulen, mit Lehrenden oder Prüfenden sowie alleine legal durchgeführt werden.
Hierbei hat der Anflug jedoch in Anflug- bzw. Landekonfiguration mit angepasster Geschwindigkeit und das darauffolgende Durchstarten entsprechend den Verfahren zu erfolgen.
Im Gegensatz zu dem tiefen Anflug ist der tiefe Überflug bzw. Vorbeiflug (Low Pass) nicht ohne weiteres erlaubt. Tiefe Überflüge zum Spaß ohne jegliches Trainingsziel in Reisekonfiguration sind ohne eine Erlaubnis gemäß § 37 Luftverkehrs-Ordnung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde zum Unterschreiten der Mindesthöhe nach SERA (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012) nicht erlaubt. Im Falle von tiefen Überflügen ohne Erlaubnis kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einer Geldbuße eingeleitet werden.
Die Luftfahrtbehörde Bremen sieht es aus Flugsicherheitsgründen als sinnvoll an, Anflüge an Flughäfen innerhalb einer Kontrollzone im Rahmen von Tiefanflügen (Low Approaches) zu üben. Deshalb gilt für den Flughafen Bremen (EDDW): Führen Sie Ihre Übungsanflüge in einer Anflug- bzw. Landekonfiguration mit der entsprechenden Geschwindigkeit für dieses Verfahren durch. Nutzen Sie anschließend für das Durchstarten die entsprechend veröffentlichten bzw. Standardverfahren. Nur dann kann eine zulässige Unterschreitung der Mindesthöhe angenommen werden.
Bitte beachten Sie am Flughafen Bremen (EDDW) die Flugbeschränkungszeiten, in denen Übungsflüge und Überprüfungsflüge sowie der nicht-gewerbliche zivile Flugbetrieb von Flugzeugen bis zu 2000 Kilogramm Höchstgewicht und Motorseglern untersagt sind.
Es gilt also, die bestehenden Regeln mit Augenmaß zu interpretieren – dann sind auch erlebnisreiche Übungsanflüge an Verkehrsflughäfen rechtlich kein Problem. Bitte fragen Sie in anderen Bundesländern die örtlich zuständige Landesluftfahrtbehörde, wie die Verfahren auf den Flugplätzen sind.