Sie möchten mit einem Luftfahrzeug in Bremen oder Bremerhaven unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe fliegen?
Für Flüge mit Luftfahrzeugen gelten Mindestflughöhen gemäß der Verordnung SERA. Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt.
Die Luftfahrtbehörde Bremen ist die zuständige Stelle für die Erteilung von solchen Erlaubnissen im Land Bremen (Stadt Bremen und Bremerhaven).
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Sogenannte tiefe Anflüge (Low Approaches) sind Übungsanflüge in Anflug- bzw. Landekonfiguration, bei denen im Gegensatz zum Aufsetzen und Durchstarten (Touch and Go) nicht auf der Piste aufgesetzt wird, sondern der Anflug zu einem bestimmten Zeitpunkt „geplant“ abgebrochen und die Landebahn mittels Durchstarteverfahren (go around) in niedriger Höhe überflogen wird.
Tiefe Anflüge werden oft als ergänzende Flugverfahren genutzt, um An- und Abflugverfahren sowie Durchstartverfahren zu trainieren. Das Üben solcher Anflüge kann in Flugschulen, mit Lehrberechtigten oder Prüfberechtigten sowie alleine auch außerhalb einer Ausbildung stattfinden.
Die Ziffern SERA.3105 und SERA.5005 f) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 geben den rechtlichen Rahmen zur Unterschreitung der Mindesthöhe vor:
SERA.3015
Außer soweit es bei Start oder Landung notwendig ist oder sofern es durch die zuständige Behörde zugelassen ist, dürfen Luftfahrzeuge über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien nur in einer Höhe geflogen werden, die im Fall einer Notlage eine Landung ohne ungebührende Gefährdung von Personen oder Sachen am Boden erlaubt.
SERA.5005 f)
Außer wenn dies für Start oder Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, darf ein Flug nach Sichtflugregeln nicht durchgeführt werden
Übungsanflüge im Rahmen eines Tiefanflugs (low approach) können in Flugschulen, mit Lehrenden oder Prüfenden sowie alleine legal durchgeführt werden.
Hierbei hat der Anflug jedoch in Anflug- bzw. Landekonfiguration mit angepasster Geschwindigkeit und das darauffolgende Durchstarten entsprechend den Verfahren zu erfolgen.
Im Gegensatz zu dem tiefen Anflug ist der tiefe Überflug bzw. Vorbeiflug (Low Pass) nicht ohne weiteres erlaubt. Tiefe Überflüge zum Spaß ohne jegliches Trainingsziel in Reisekonfiguration sind ohne eine Erlaubnis gemäß § 37 Luftverkehrs-Ordnung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde zum Unterschreiten der Mindesthöhe nach SERA (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012) nicht erlaubt. Im Falle von tiefen Überflügen ohne Erlaubnis kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einer Geldbuße eingeleitet werden.
Die Luftfahrtbehörde Bremen sieht es aus Flugsicherheitsgründen als sinnvoll an, Anflüge an Flughäfen innerhalb einer Kontrollzone im Rahmen von Tiefanflügen (Low Approaches) zu üben. Deshalb gilt für den Flughafen Bremen (EDDW): Führen Sie Ihre Übungsanflüge in einer Anflug- bzw. Landekonfiguration mit der entsprechenden Geschwindigkeit für dieses Verfahren durch. Nutzen Sie anschließend für das Durchstarten die entsprechend veröffentlichten bzw. Standardverfahren. Nur dann kann eine zulässige Unterschreitung der Mindesthöhe angenommen werden.
Bitte beachten Sie am Flughafen Bremen (EDDW) die Flugbeschränkungszeiten, in denen Übungsflüge und Überprüfungsflüge sowie der nicht-gewerbliche zivile Flugbetrieb von Flugzeugen bis zu 2000 Kilogramm Höchstgewicht und Motorseglern untersagt sind.
Es gilt also, die bestehenden Regeln mit Augenmaß zu interpretieren – dann sind auch erlebnisreiche Übungsanflüge an Verkehrsflughäfen rechtlich kein Problem. Bitte fragen Sie in anderen Bundesländern die örtlich zuständige Landesluftfahrtbehörde, wie die Verfahren auf den Flugplätzen sind.
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist das vollständige Ausfüllen des entsprechenden Antragformulars. Bitte bedenken Sie dabei, das fehlende Angaben oder Unterlagen zu einer Verzögerung der Bearbeitung führen und eine rechtzeitige Erlaubniserteilung gefährdet.
Die Antragstellung erfolgt mit dem Antragsformular auf dieser Seite. Gerne können Sie dieses auch unterschrieben im PDF-Format per E-Mail an die Luftfahrtbehörde übersenden.
Bitte übersenden Sie Bilder ausschließlich im PDF-Format (kein *.jpeg, *.tif, usw.).
Bitte bedenken Sie im Antragsverfahren, dass es ggf. einige Zeit dauern kann, bis zu beteiligende Stellen oder Personen angehört wurden.
Sollte es Rückfragen geben, kontaktieren wir Sie per Telefon oder E-Mail. Die Erlaubnis wird nach Abschluss des Verfahrens per E-Mail zugesendet. Sofern Sie eine Papierversion per Post wünschen, geben Sie dieses bitte bei Antragstellung explizit an.
Wir empfehlen grundsätzlich eine Frist von 4 Wochen vor dem geplanten Einsatz zur Beantragung einzuhalten.
Die Bearbeitungsdauer ist von vielen Faktoren abhängig und ist von Fall zu Fall unterschiedlich.
Die Gebühr für Einzelerlaubnisse richtet sich nach dem benötigten Aufwand zur Erstellung der Genehmigung (z. B. zu beteiligende Stellen oder die Anzahl der Strecken/Gebiete). Die Höchstgebühr beträgt gemäß dem Gebührenverzeichnis der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung 500,00 Euro.
Für Einzelerlaubnisse beginnt die Gebühr bei mindestens 157,00 Euro für AOC (bzw. SPO/HR) Betreiber:innen und 224 Euro für sonstige Betreiber:innen.
Für mehrere Strecken und Übersetzungen fallen zusätzliche Gebühren an.
Allgemeinerlaubnisse werden für ein bestimmtes Vorhaben (z. B. Pipelinebefliegung) für das entsprechende Gebiet bzw. Strecken erteilt. Die Gebühr beträgt pauschal 500 €. Grundsätzlich beträgt die Gültigkeit bei mehrjährigen Erlaubnissen maximal 3 Jahre.
Grundsätzlich ist in allen Gebühren der Zuschlag für die Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung bereits eingestellt (§ 3 Verwaltungskostengesetz i.d.F. bis zum 14.08.2013).
Zentrale E-Mail:
OPS
Pascal Pavlakos
Sachbearbeitung
Tel. +49 421 361-98210
Florian Vogt
Abschnittsleitung
Tel. +49 421 361-97590